Urteile nº T-317/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 22, 2008

Resolution DateOctober 22, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-317/04

In den verbundenen Rechtssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04

TV 2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Koktvedgaard und M. Thorninger,

Klägerin in der Rechtssache T-309/04,

unterstützt durch

Union européenne de radio-télévision (UER) mit Sitz in Grand-Saconnex (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carnelutti,

Streithelferin in der Rechtssache T-309/04,

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und K. Lundgaard Hansen,

Kläger in der Rechtssache T-317/04,

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hjelmborg und M. Honoré,

Klägerin in der Rechtssache T-329/04,

unterstützt durch

SBS TV A/S, vormals TV Danmark A/S, mit Sitz in Skovlunde (Dänemark),

und

SBS Danish Television Ltd, vormals Kanal 5 Denmark Ltd, mit Sitz in Hounslow, Middlesex (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K.-U. Karl und H. Peytz,

Streithelferinnen in der Rechtssache T-329/04,

SBS TV A/S,

SBS Danish Television Ltd,

Klägerinnen in der Rechtssache T-336/04,

unterstützt durch

Viasat Broadcasting UK Ltd,

Streithelferin in der Rechtssache T-336/04,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-309/04, T-317/04 und T-329/04 durch H. Støvlbaek und M. Niejahr, in der Rechtssache T-329/04 auch durch N. Kahn und in der Rechtssache T-336/04 durch N. Kahn und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte in den Rechtsssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04,

unterstützt durch

SBS TV A/S,

SBS Danish Television Ltd

und

Viasat Broadcasting UK Ltd,

Streithelferinnen in der Rechtssache T-309/04,

und durch

Königreich Dänemark,

TV 2/Danmark A/S

und

UER,

Streithelfer in den Rechtssachen T-329/04 und T-336/04,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV 2/Danmark (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. 112) und hilfsweise des Art. 2 dieser Entscheidung oder der Abs. 3 und 4 dieses Artikels in den Rechtssachen T-309/04 und T-317/04 und Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin das Vorliegen einer teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren staatlichen Beihilfe festgestellt wird, in den Rechtssachen T-329/04 und T-336/04

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 7. und 8. November 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 16 EG lautet:

-Unbeschadet der Artikel 73 [EG], 86 [EG] und 87 [EG] und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.-

2 Art. 86 Abs. 2 EG bestimmt:

-Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.-

3 Art. 87 Abs. 1 EG lautet:

-Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.-

4 Art. 311 EG bestimmt:

-Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.-

5 Im dem EG-Vertrag mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 1997, C 340, S. 109, im Folgenden: Protokoll von Amsterdam) heißt es:

-Die [Mitgliedstaaten] - in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren - sind über folgende auslegende Bestimmung übereinkommen, die dem [EG-Vertrag] beigefügt ist:

Die Bestimmungen des [EG-Vertrags] berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.-

6 Am 15. November 2001 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 320, S. 5, im Folgenden: Mitteilung über den Rundfunk), in der sie darlegte, nach welchen Grundsätzen sie bei der Anwendung von Art. 87 EG und Art. 86 Abs. 2 EG auf staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfahren werde.

Den Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegender Sachverhalt

7 In Dänemark gibt es zwei öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nämlich Danmarks Radio (im Folgenden: DR) einerseits und TV 2/Danmark (im Folgenden: TV2), das am 1. Januar 2003 mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung durch TV 2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S) abgelöst wurde, andererseits. DR wird fast ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert. TV2 wird zum Teil durch Rundfunkgebühren, aber auch durch Werbeeinahmen finanziert.

8 TV2 wurde 1986 mit dem lov om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz zur Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes) Nr. 335 vom 4. Juni 1986 (im Folgenden: Gesetz von 1986 zur Gründung von TV2) als eigenständige und unabhängige Anstalt gegründet. TV2 ging am 1. Oktober 1988 auf Sendung. Ausgestrahlt werden der terrestrische Kanal TV2 und seit 2000 auch der Satellitenkanal TV2 Zulu. Ende 2002 wurde der bis dahin öffentlich-rechtliche Kanal TV2 Zulu in einen kommerziellen Bezahlfernsehkanal umgewandelt.

9 Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt zwei kommerzielle Fernsehanstalten tätig: zum einen der aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd (im Folgenden: SBS A/S und SBS Ltd sowie, zusammen genommen, SBS) bestehende Verbund und zum anderen die Gesellschaft Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat).

10 SBS A/S und SBS Ltd gehören zur SBS Broadcasting SA, einer luxemburgischen Gesellschaft, die Fernseh- und Radiosender in mehreren Mitgliedstaaten betreibt.

11 SBS A/S, vormals TV Danmark A/S, strahlt seit April 1997 auf terrestrischem Wege den kommerziellen Fernsehkanal TV Danmark 2 aus. Die Sendungen des Funkhauses von TV Danmark 2 in Kopenhagen werden außerdem im übrigen Land über Satellit an verschiedene Kabelbetreiber und dänische DTH-Haushalte (DirectToHome [Satellitenrundfunkübertragung direkt an Einzelhaushalte]) übertragen.

12 SBS Ltd, vormals Kanal 5 Denmark Ltd, die 1999 als TV Danmark 1 Ltd gegründet wurde und diesen Namen bis 2004 trug, strahlt seit dem 1. Januar 2000 den kommerziellen Fernsehkanal Kanal 5 (ursprünglich TV Danmark 1) mit einer Lizenz des Vereinigten Königreichs von dort aus über Satellit aus.

13 Viasat gehört zur Modern Times Group (MTG), einer multinationalen Gruppe des Mediensektors. Viasat strahlt in Dänemark seit 1992 die Satellitenkanäle TV3 und TV3+ mit einer Lizenz des Vereinigten Königreichs aus.

14 SBS und Viasat stehen auf dem nationalen Fernsehwerbungsmarkt mit TV2 in Wettbewerb.

15 Die für die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von TV2 geltenden dänischen Vorschriften fanden sich für den Zeitraum von 1995 bis 2002 im lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Radio- und Fernsehgesetz) Nr. 1065 vom 23. Dezember 1992 in seinen späteren konsolidierten Veröffentlichungsfassungen, zu denen die Fassung Nr. 578 vom 24. Juni 1994 gehört (im Folgenden: Rundfunkgesetz). Diese Vorschriften wurden in der Satzung von TV2 im Einzelnen weitergeführt.

16 Mit Schreiben vom 5. April 2000 wurde die Kommission mit einer Beschwerde von SBS wegen der Finanzierung von TV2 durch das Königreich Dänemark befasst. Am 3. Mai 2000 fand ein Treffen mit den Beschwerdeführerinnen statt.

17 Mit Schreiben vom 28. Februar, 3. Mai und 11. Dezember 2001 legte SBS weitere Informationen vor.

18 Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die dänischen Behörden, das von diesen mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantwortet wurde. Am 25. Oktober und 19. November 2002 fanden zwei Treffen mit den dänischen Behörden statt. Diese gaben mit Schreiben vom 19. November und 3. Dezember 2002 weitere Auskünfte.

19 Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte die Kommission dem Königreich Dänemark ihren Beschluss mit, wegen seiner Finanzierung von TV2 das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (im Folgenden...

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