Beschlüsse nº T-353/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 14, 2009

Resolution DateOctober 14, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-353/08

„Sprachregelung“

In der Rechtssache T-353/08

vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz,

Klägerin,

unterstützt durch

MLex Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci, M. Kellerbauer und R. Sauer, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Rinne,

Beklagte,

unterstützt durch

Thomson Reuters Corp. mit Sitz in Toronto (Kanada),

Thomson Reuters plc mit Sitz in London,

Reuters Group Ltd mit Sitz in London,

und

The Woodbridge Co. Ltd mit Sitz in Toronto,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Struys und M. Friend, Solicitor,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood, sowie der Richter E. Moavero Milanesi und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Verfahren

1 Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die Thomson Reuters Corp., Thomson Reuters plc, Reuters Group Ltd und The Woodbridge Company Ltd (nachstehend: “Thomson Reuters“) antragsgemäß als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission und die MLex Ltd (nachstehend: „MLex“) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

2 Zugleich hat der Präsident den Anträgen der Klägerin und der Kommission auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in ihren Schriftsätzen und in den Anlagen zu diesen Schriftsätzen stattgegeben. Dementsprechend hat der Kanzler den Streithelfern eine nicht vertrauliche Fassung sämtlicher den Parteien zugestellter Verfahrensunterlagen übermittelt.

3 Mit Schriftsatz vom 6. April 2009, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragen Thomson Reuters, ihren Streithilfeschriftsatz auf Englisch einreichen zu können.

4 Mit Schriftsatz, der am 20. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, widerspricht die Klägerin dem Antrag von Thomson Reuters auf Zulassung englischsprachiger Schriftsätze.

5 Mit einem am 23. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz unterstützt MLex den Antrag von Thomson Reuters, beantragt aber gleichzeitig, sich für ihren Streithilfeschriftsatz sowie ihre weiteren Schriftsätze und ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls der englischen Sprache bedienen zu können.

6 Thomson Reuters hat mit Schriftsatz vom 24. April 2009, der am 27. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Begründung für ihren Antrag auf Verwendung des Englischen ergänzt.

7 Ausweislich der Stellungnahme von Thomson Reuters, die am 20. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, bestehen seitens Thomson Reuters keine Bedenken gegen den Antrag von MLex, den Streithilfeschriftsatz sowie andere Schriftsätze auf Englisch einreichen und mündliche Eingaben auf Englisch abgeben zu können, sofern Thomson Reuters das Gleiche zugestanden wird. Zugleich haben Thomson Reuters weitere Argumente zur Stützung ihres Antrags vorgebracht.

8 Die Klägerin hat sich innerhalb der Frist zu einer Stellungnahme zum Antrag der MLex, die am 22. Mai 2009 abgelaufen ist, nicht geäußert. Die Kommission hat...

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