Urteile nº T-7/04 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 12, 2008

Resolution DateNovember 12, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-7/04

In der Rechtssache T-7/04

Shaker di L. Laudato & C. Sas mit Sitz in Vietri sul Mare (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sciaudone,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und P. Bullock als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Limiñana y Botella, SL, mit Sitz in Monforte del Cid (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2003 (Sache R 933/2002-2) bezüglich eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Limiñana y Botella, SL und der Shaker di L. Laudato & C. Sas

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 20. Oktober 1999 meldete die Klägerin, die Shaker di L. Laudato & C. Sas, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farben blau, azurblau, gelb, rot und weiß aufweist:

3 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören - nach einer Aufforderung des HABM vom 23. November 1999 und dem Verzicht auf eine Klasse - zu den Klassen 29 und 33 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für diese Klassen - nach einer Beschränkung - folgenden Beschreibungen:

- Klasse 29: -Gallerten (Gelees), Marmeladen, Konfitüren-;

- Klasse 33: -Zitronenlikör aus der Küstenregion um Amalfi-.

4 Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2000 vom 17. April 2000 veröffentlicht.

5 Am 1. Juni 2000 erhob die Widerspruchsführerin, die Limiñana y Botella SL, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch wurde auf die auf Antrag vom 27. März 1996 erfolgte spanische Eintragung Nr. 2 020 372 der Wortmarke LIMONCHELO für Waren der Klasse 33 (Weine, Spirituosen und Liköre) gestützt.

6 Der Widerspruch betraf einen Teil der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angegebenen Waren, nämlich die der Klasse 33. Er war auf alle von der älteren Marke erfassten Waren gestützt.

7 Für diesen Widerspruch wurde der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 genannte Grund angeführt.

8 Mit Entscheidung vom 9. September 2002 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Sie war der Ansicht, dass angesichts der Identität der fraglichen Waren und der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Spanien Verwechslungsgefahr bestehe.

9 Am 7. November 2002 erhob die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

10 Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass angesichts der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Übereinstimmung der fraglichen Waren die Gefahr bestehe, dass die spanischen Verbraucher deren betriebliche Herkunft verwechselten oder miteinander in Verbindung brächten.

Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

11 Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wobei sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Ermessensmissbrauch und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machte.

12 Mit Urteil vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T-7/04, Slg. 2005, II-2305, im Folgenden: Urteil des Gerichts), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.

13 In diesem Urteil hat das Gericht zunächst die Identität der Waren festgestellt und anschließend die in Rede stehenden Marken miteinander verglichen. Es hat festgestellt, dass die Darstellung des mit Zitronen verzierten runden Tellers der dominante Bestandteil der angemeldeten Marke sei (Randnr. 59 des Urteils des Gerichts). Es war der Ansicht, dass die Wortbestandteile dieser Marke auf visueller Ebene nicht dominant seien und dass daher keine Prüfung der Eigenschaften dieser Bestandteile auf Klang oder Bedeutung hin erforderlich sei (Randnrn. 60 bis 64 des Urteils des Gerichts).

14 Das Gericht war der Auffassung, dass die Dominanz der Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den streitigen Marken enthaltenen Begriffe -limonchelo- und -limoncello- in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ausschließe (Randnr. 66 des Urteils des Gerichts). Außerdem führe die Dominanz des aus einem mit Zitronen verzierten runden Teller bestehenden Bildbestandteils in der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall dazu, dass die Beurteilung der kennzeichnungskräftigen Bestandteile der älteren Marke für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 keine Rolle spiele, da diese Dominanz eines mit Zitronen verzierten runden Tellers jede Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke verhindere (Randnr. 68 des Urteils des Gerichts).

15 Das Gericht war daher der Ansicht, dass der Grad der Ähnlichkeit der streitigen Marken trotz der Identität der bezeichneten Waren nicht so hoch sei, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe (Randnr. 69 des Urteils des Gerichts). Es folgte daher dem ersten Klagegrund, stellte fest, dass die anderen Klagegründe nicht mehr geprüft zu werden brauchten, und hob die angefochtene Entscheidung auf.

16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 9. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte das HABM ein Rechtsmittel ein, mit dem es die Aufhebung des Urteils des Gerichts beantragte. Das HABM stützte sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, ließ jedoch aufgrund einer Berichtigung, die das Gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 vorgenommen hatte, während des Verfahrens beim Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund fallen. Es führte im Rahmen seines Rechtsmittels den Grund einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 an.

17 Mit Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs oder Urteil HABM/Shaker), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

18 In seinem Urteil hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt:

-37 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils auf die - Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die in Rede stehenden Zeichen hervorrufen.

38 In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass dann, wenn die angemeldete Marke eine zusammengesetzte Marke mit Bildcharakter sei, die Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke und die Bestimmung eines eventuellen dominierenden Bestandteils dieser Marke auf der Grundlage einer visuellen Prüfung geschehen müssten. In einem solchen Fall sei daher nur dann, wenn ein eventueller dominierender Bestandteil nichtvisuelle semantische Aspekte habe, gegebenenfalls ein Vergleich zwischen diesem Bestandteil und der älteren Marke vorzunehmen, bei dem auch die übrigen semantischen Aspekte zu berücksichtigen seien, wie z. B. klangliche Aspekte oder relevante abstrakte Konzepte.

39 Ausgehend von diesen Erwägungen hat das Gericht im Rahmen der Untersuchung der in Rede stehenden Zeichen zunächst ausgeführt, dass die angemeldete Marke einen dominierenden Bestandteil in Form der Darstellung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers enthalte. Es hat daraus sodann in den Randnrn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass eine Prüfung der übrigen Bestandteile dieser Marke auf Klang oder Bedeutung hin nicht erforderlich sei. Schließlich ist es in Randnr. 66 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dominanz der Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den streitigen Marken enthaltenen Begriffe -limonchelo- und -limoncello- in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ausschließe.

40 Dadurch, dass das Gericht in dieser Weise vorgegangen ist, hat es keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr der in Rede stehenden Marken vorgenommen.

41 Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten -

42 [Es] kann - nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden...

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