Mitteilungen im Abl. nº T-86/13 P of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 15, 2013

Resolution DateMarch 15, 2013
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-86/13 P

Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2013 von Diana Grazyte gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission

(Rechtssache T-86/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Diana Grazyte (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission, aufzuheben;

die Entscheidung des Direktors der GD HR D vom 29. April 2011 in seiner Eigenschaft als für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde für nichtig zu erklären und folglich den Anspruch der Klägerin auf die von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage festzustellen;

hilfsweise die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Methoden zur Auslegung des Rechts und auf den Sinn und Zweck des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts. Begründungsmangel.

Sowohl der Wortlaut der Vorschrift (die wörtlich auf "eine[n] anderen Grund als [die] Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation" verweise) als auch Sinn und Zweck der Vorschrift führten dazu, dass diejenigen von der Zulage ausgeschlossen seien, die ihr Herkunftsland verlassen hätten, ohne eine dauerhafte Beziehung zu dem Land aufzubauen, in das sie umgezogen seien, weil sie gerade bei einer internationalen Organisation eingestellt worden seien.

Weder der Wortlaut noch die Logik noch Sinn und Zweck der Vorschrift könnten dazu führen, zu behaupten, wie es das Gericht im angefochtenen Urteil getan habe, dass die auf den Dienst bei einer internationalen Organisation folgenden Zeiträume unberücksichtigt bleiben, wenn der Umzug wie im vorliegenden Fall aus affektiven Gründen erfolgt sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Einordnung der Agenturen als internationale Organisationen im...

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