Mitteilungen im Abl. nº T-269/10 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, August 28, 2010

Resolution DateAugust 28, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-269/10

Klage, eingereicht am 14. Juni 2010 - LIS/Kommission

(Rechtssache T-269/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LIS GmbH Licht Impex Service (Mettmann, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-P. Langenkamp)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

- Den Beschluss der Kommission vom 12. April 2010 nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

- der Kommission aufzuerlegen, nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2010) 2198 endg. vom 12. April 2010, mit der die Kommission die Anträge der Klägerin auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, abgelehnt hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 den Sinn und Zweck dieser Regelung außer Acht gelassen und denklogische Grundsätze nicht angewandt habe.

Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass im konkreten Fall eine Dumpingsituation nie gegeben gewesen sei, da der Herstellungspreis unter dem entrichteten Ausfuhrpreis gelegen und dasselbe Produkt später von einer deutschen Firma für einen niedrigeren als den ursprünglichen chinesischen Ausfuhrpreis angeboten worden sei.

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