Beschlüsse nº T-297/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 02, 2007

Resolution DateMay 02, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-297/05

„Vorläufiger Rechtsschutz –Art. 256 EG – Antragsgegenstand – Zulässigkeit – Keine Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑297/05 R

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. Arhold,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung der Zwangsvollstreckung der Entscheidung K(2006) 6452 der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die Wiedereinziehung von Mitteln in Höhe von 318 000,00 EUR, die die Antragstellerin für das ECODATA-Projekt als Vorauszahlung erhalten hatte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Kommission bewilligte der Antragstellerin im August 1992 einen Zuschuss in Höhe von 530 000 ECU für die Errichtung einer Datenbank für den ökologischen Fremdenverkehr in Europa, das ECODATA‑Projekt (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung).

2 Der erste Teil des Zuschusses in Höhe von 318 000 ECU wurde auf Antrag der Antragstellerin im Januar 1993 ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Teils wurde mit Entscheidung vom 3. August 1994 aufgrund eines negativen Bewertungsberichts über das Projekt verweigert. Die Antragstellerin erhob Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung, die daraufhin mit Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, IPK‑München/Kommission (T‑331/94, Slg. 2001, II‑779) aufgehoben wurde. Dieses Urteil wurde bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IPK‑München/Kommission (C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg. 2004, I‑4627). Das Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hatte, den Rest des für das Projekt vorgesehenen Zuschusses zu zahlen, für nichtig, da die Kommission nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass die Antragstellerin trotz ihrer Einmischungen weiterhin imstande sei, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen.

3 Mit Entscheidung vom 13. Mai 2005 (im Folgenden: Aufhebungsentscheidung) hob die Kommission die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses gemäß Art. 119 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) auf. Der Aufhebungsentscheidung zufolge hatte sich die Antragstellerin einer betrügerischen Praxis schuldig gemacht.

4 In der Aufhebungsentscheidung weigerte sich die Kommission ausdrücklich, den zweiten Teil des Zuschusses in Höhe von 212 000 Euro zu zahlen. Sie kündigte außerdem an, dass „[sie] den [im Januar 1993 als Vorschuss auf den Zuschuss] geleisteten Betrag von 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen wieder einziehen“ werde. Sie führte aus, eine entsprechende Entscheidung sei „in Vorbereitung und [werde der Antragstellerin] zu gegebener Zeit zugeschickt“.

5 Nachdem die Antragstellerin einer Lastschriftanzeige der Kommission vom 13. Juni 2005 und einem Mahnschreiben vom 31. August 2005 der Kommission nicht nachgekommen war, erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 6452 vom 4. Dezember 2006 (im Folgenden: streitige Entscheidung). Darin erklärt die Kommission in Art. 1, dass die Antragstellerin ihr zum 31. Oktober 2006 den Hauptbetrag von 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen schulde. In Art. 3 der streitigen Entscheidung weist die Kommission die Antragstellerin darauf hin, dass gemäß Art. 256 EG die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, wenn die Zahlung nicht binnen 15 Kalendertagen nach Erhalt der streitigen Entscheidung vollständig geleistet werde. Gemäß Art. 4 der streitigen Entscheidung ist diese ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 256 Abs. 1 EG.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

6 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Aufhebungsentscheidung erhoben. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand hat die Antragstellerin nicht förmlich beantragt, die Durchführung der Aufhebungsentscheidung gemäß Art. 242 EG auszusetzen.

7 Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin die Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 256 Abs. 4 EG beantragt.

8 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 19. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

9 Die Antragstellerin hat am 24. Januar 2007 zum Schriftsatz der Kommission betreffend den Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Am 9. Februar 2007 hat sich die Kommission zu dieser Stellungnahme der Antragstellerin geäußert.

10 Am 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin beantragt, Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen zu der zusätzlichen Stellungnahme der Kommission zu erhalten; dieser Antrag ist abgelehnt worden.

11 Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T‑41/07 im Register eingetragen worden ist.

12 Die Antragstellerin beantragt,

– die Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung auszusetzen, bis das Gericht über die bei ihm anhängige Rechtssache T‑297/05 rechtskräftig entschieden hat;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt,

– den Antrag zurückzuweisen;

– der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

Begründung

14 Die Akten enthalten alle Angaben, die der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung benötigt, um über den vorliegenden Antrag entscheiden zu können, ohne dass die Beteiligten mündlich gehört werden müssten.

15 Im vorliegenden Fall sind zunächst der Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung und die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

Zum Gegenstand des Antrags auf einstweilige Anordnung

16 Es ist festzustellen, dass die Antragstellerin zwar der Formulierung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zufolge eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 256 EG begehrt, dass sie sich in Wirklichkeit aber gegen die Folgen der Aufhebungsentscheidung auf ihre finanzielle Lage schützen möchte.

17 Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf...

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