Beschlüsse (Information) nº T-213/12 R of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 04, 2013

Resolution DateJune 04, 2013
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-213/12 R

Rechtssache T‑213/12

Elitaliana SpA

gegen

Eulex Kosovo

„Nichtigkeitsklage – Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2013

  1. Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt – Fehlende Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Vom Leiter einer solchen Mission im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags erlassene Maßnahmen – Zurechenbarkeit an die Kommission – Unzulässigkeit der Klage

    (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 54 Abs. 2 Buchst. d)

  2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Ohne Fehler seitens der Klägerin erfolgte Bezeichnung einer Person, die nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, als Beklagte – Unzulässigkeit – Grenzen – Gesichtspunkte, die unmissverständlich eine solche Feststellung erlauben und Passivlegitimation des Beklagten – Fehlen – Pflicht, den Beklagten durch das Gericht festzustellen – Fehlen

    (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. b)

  3. Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Entschuldbarer Irrtum – Begriff

    (Art. 263 Abs. 1 AEUV)

  4. Schadensersatzklage – Anträge, die eng mit denen einer für unzulässig erklärten Klage verbunden sind – Unzulässigkeit der Schadensersatzklage

    (Art. 263 Abs. 1 AEUV und 340 AEUV)

  5. Eine durch eine Gemeinsame Aktion des Rates im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eingerichtete Mission, die über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und für die nicht vorgesehen ist, dass sie Partei eines Verfahrens vor den Unionsgerichten sein kann, stellt nur eine einfache Handlung dar, die nicht als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann.

    Außerdem werden die aufgrund von delegierten Befugnissen erlassenen Handlungen normalerweise dem delegierenden Organ zugerechnet, das für die betreffende Handlung vor Gericht einzustehen hat. Da zum einen die Kommission einige Aufgaben der Ausführung des Haushalts einer Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union an den...

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