Beschlüsse (Information) nº T-365/11 P of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 12, 2011

Resolution DateDecember 12, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-365/11 P

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. Dezember 2011

Rechtssache T‑365/11 P

AO

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Rechtsmittelfrist – Verspätung – Verspätet vorgelegte unterschriebene Urschrift der Rechtsmittelschrift – Zufall – Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. April 2011, AO/Kommission (F‑45/10), mit dem die Aufhebung dieses Beschlusses begehrt wird

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. AO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Leitsätze

1. Rechtsmittel – Fristen – Zwingendes Recht

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 9 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2)

2. Verfahren – Rechtsmittelfristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff, der sich aus objektiven und subjektiven Merkmalen zusammensetzt

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

3. Verfahren – Rechtsmittelfristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff – Fehler bei der Adressierung, der von einem Dritten verschuldet ist – Ausschluss

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden, wobei die Rechtsmittelfrist zwei Monate beträgt und mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Diese Klagefrist ist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt worden ist; es ist Aufgabe des Unionsrichters, von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten worden ist.

(vgl. Randnrn. 23 und 24) Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21

Gericht erster Instanz: 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39

2. Nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann von den Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt – abgewichen werden. Die Begriffe höhere Gewalt und Zufall umfassen ein objektives und ein...

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