Beschlüsse (Information) nº T-541/10 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 27, 2012

Resolution DateNovember 27, 2012
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-541/10

Rechtssache T‑541/10

Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage – An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Beendigung eines übermäßigen Defizits – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2012

  1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss des Rates, mit dem ein Mitgliedstaat in Verzug gesetzt wird, damit er Maßnahmen zur Beendigung eines übermäßigen Defizits trifft – Von einer Gewerkschaftsvereinigung und ihren Mitgliedern erhobene Klage – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1467/97 des Rates, Art. 5)

  2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen, die nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern – Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen, die Gültigkeit im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens prüfen zu lassen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes zu schaffen – Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten für den Fall, dass es keinen Rechtsbehelf vor dem nationalen Gericht gibt – Ausschluss

    (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, Art. 267 AEUV und Art. 277 AEUV)

  3. Die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, erfordert grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, kein Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt.

    Daher sind eine Gewerkschaftsvereinigung, die als Mitglieder im Wesentlichen alle Beamten und Beschäftigten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasst, und ihre Mitglieder von einem Beschluss des Rates, mit dem ein Mitgliedstaat in Verzug gesetzt wird, damit er Maßnahmen zur Beendigung eines übermäßigen Defizits trifft, nicht...

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