Beschlüsse nº T-454/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 17, 2009

Resolution DateMarch 17, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-454/07

„Vorläufiger Rechtsschutz – Bußgeldentscheidung der Kommission – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnung – Streichung“

In der Rechtssache T‑454/07 R

William Prym GmbH & Co. KG, mit Sitz in Stolberg (Deutschland),

Prym Inovan GmbH & Co. KG, mit Sitz in Stolberg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und C. Herrmann,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Mojzesowicz und O. Weber als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) in Höhe eines Teilbetrags der gegen die Antragstellerinnen verhängten Geldbuße und wegen weiterer einstweiliger Anordnung zum Teilverzicht auf die von ihnen gestellte Bankbürgschaft

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1 Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, ihr Antrag auf einstweilige Anordnung habe sich durch Wegfall der Dringlichkeit erledigt und sei somit gegenstandslos geworden. Dieser Antrag sei ursprünglich erforderlich gewesen, um die Finanzierung der Antragstellerinnen [vertraulich](1)sicherzustellen. Im Verlauf des Verfahrens hätten die Banken einer solchen Finanzierung zugestimmt. Der Präsident des Gerichts möge daher feststellen, dass sich das Verfahren auf einstweilige Anordnung erledigt hat.

2 Mit Schriftsatz vom 11. März 2009 hat die Kommission die Auffassung vertreten, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei keineswegs gegenstandslos geworden; er sei vielmehr mangels Dringlichkeit nicht mehr begründet. Der Schriftsatz der Antragstellerinnen sei mithin als Rücknahme des Antrags auf einstweilige Anordnung aufzufassen. Die Kommission hat daher beantragt, zu erkennen, dass dieser Antrag zurückgezogen worden ist, und den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Dazu ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 mitgeteilt haben, das Erfordernis, über ihren Antrag auf einstweilige Anordnung [vertraulich](2) zu entscheiden, bestehe nicht...

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