Mitteilungen im Abl. nº T-377/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 21, 2009

Resolution DateNovember 21, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-377/09

Klage, eingereicht am 29. September 2009 - Mövenpick-Holding /HABM (PASSIONATELY SWISS)

(Rechtssache T-377/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mövenpick - Holding AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Taxhet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Anmeldung der Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zu veröffentlichen,

hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,

hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zusammen mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt,

hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung...

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