Beschlüsse nº T-550/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 30, 2009

Resolution DateJune 30, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-550/08

„Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden“

In der Rechtssache T-550/08

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen U. Itzen und J. Ziebarth,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuf‌le

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Das Gericht hält es für erforderlich, die Europäische Kommission gemäf‌l Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 65 Buchst. b und Art. 66 ß 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzufordern, die vertraulichen Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen der Kronzeugenregelung zu den Akten genommen hat und deren Vorlage im Rahmen prozessleitender Maf‌lnahmen sie für nicht zweckmäf‌lig hielt.

2 Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist den Rechtsanwälten der Klägerin Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen zu gestatten, von den erwähnten Unterlagen Kenntnis zu nehmen und diese bei der Kanzlei des Gerichts einzusehen.

3 Im Interesse der Aufrechterhaltung des Schutzes, den die Kommission den im Rahmen der Kronzeugenregelung gesammelten Informationen zukommen lässt, besteht jedoch weder Anlass, die betreffenden Unterlagen den Rechtsanwälten der Klägerin zu übermitteln, noch, ihnen zu gestatten, davon Kopien anzufertigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

  1. Die...

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