Beschlüsse (Information) nº T-235/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 01, 2015

Resolution DateSeptember 01, 2015
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-235/15

Rechtssache T-235/15 R

(auszugsweise Veröffentlichung)

Pari Pharma GmbH

gegen

Europäische Arzneimittelagentur (EMA)

„Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung“

Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen für die Gewährung -Fumus boni iuris - Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe - Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters - Grenzen - Klage gegen einen Beschluss der Europäischen Arzneimittelagentur, mit dem einem Dritten Zugang zu Informationen gewährt wird, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels bereitgestellt hat - Klagegrund, der komplexe rechtliche Fragen aufwirft - Dem ersten Anzeichen nach nicht unbegründeter Klagegrund

    (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen für die Gewährung - Abwägung sämtlicher betroffenen Interessen - Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Europäischen Arzneimittelagentur, mit dem einem Dritten Zugang zu Informationen gewährt wird, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels bereitgestellt hat - Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache aufrechtzuerhalten

    (Art. 15 Abs. 3 AEUV und 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden infolge der Verbreitung angeblich vertraulicher Informationen - Beurteilung der Schwere des Schadens durch den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Beurteilung im Einzelfall - Schaden, der mit der Verbreitung von Informationen verbunden ist, die unter ein Berufsgeheimnis fallen - Beurteilungskriterien - Bedeutung der Informationen für das betroffene Unternehmen und Nutzen dieser Informationen für andere Unternehmen

    (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1)

  5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ausreichen im Fall des Nachweises des wahrscheinlichen Eintritts dieses Schadens

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

  6. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beschluss der Europäischen Arzneimittelagentur, mit dem einem Dritten Zugang zu Informationen gewährt wird, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels bereitgestellt hat - Befugnis des Richters des vorläufigen Rechtsschutzes zur Genehmigung eines teilweisen Zugangs - Fehlen

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)

  7. Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes ist Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer...

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