Urteile nº T-28/16 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 03, 2017

Resolution DateApril 03, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-28/16

„EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäf‌ligkeit - Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-28/16

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu, dann durch T. Henze und D. Klebs als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Aquilina und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 und des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Europäischen Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), soweit darin von der zuständigen Zahlstelle der Bundesrepublik Deutschland zulasten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 7 719 920,30 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin J. Costeira,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Gemäf‌l Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) wirkt der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum, die ein Bündel von regionalen Programmen umfassen können, was in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur dieses Mitgliedstaats der Fall ist.

2 Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurde das Entwicklungsprogramm für den Freistaat Bayern (Deutschland) mit dem Titel „Bayerisches Zukunftsprogramm Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum 2007-2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) gemäf‌l Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“ (im Folgenden: BayZAL), das Flurbereinigungs- und Dorferneuerungsmaf‌lnahmen umfasst, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, die es mit der Entscheidung K(2007) 3994 endg. vom 5. September 2007 (im Folgenden: Entscheidung vom 5. September 2007) genehmigte. Sie sieht eine Finanzierung durch den ELER in einer Gesamthöhe von bis zu 1 253 943 708 Euro für den gesamten Programmplanungszeitraum vor.

3 Nach einer ersten, von ihren Dienststellen vom 2. bis 6. März 2009 durchgeführten Prüfung war die Kommission der Ansicht, dass es in den Jahren 2007 und 2008 Versäumnisse bei der Anwendung der Auswahlkriterien für die durch den ELER unterstützten Vorhaben der Flurbereinigung und Dorferneuerung in Bayern gegeben habe und dass dies ein Mangel eines Schlüsselkriteriums sei. Am Ende des Verfahrens, das insbesondere die Befassung der in der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90) vorgesehenen Schlichtungsstelle umfasste, setzte die Kommission eine finanzielle Berichtigung für die vom ELER in den Jahren 2007 und 2008 unterstützten Projekte fest, die einer pauschalen Anlastung in Höhe von 10 %, d. h. 1 040 620,50 Euro, entsprach.

4 Vom 8. bis 12. Juli 2013 führten die Dienststellen der Kommission eine zweite, insbesondere die Umsetzung der Flurbereinigungen und Dorferneuerungen im Rahmen des BayZAL betreffende Prüfung durch, um das in Bayern geschaffene Verwaltungs- und Kontrollsystem zu überprüfen.

5 Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte die Kommission den deutschen Behörden das Ergebnis der Prüfung mit. Sie stellte Mängel bei der Festlegung oder Anwendung von Auswahlkriterien für die vom ELER in Bayern unterstützten Vorhaben fest, und zwar sowohl für die Jahre 2007 und 2008, die bereits zu einer Berichtigung geführt hatten, als auch für die Jahre 2009 bis 2012 sowie ab 2013. Zwischen den Dienststellen der Kommission und den deutschen Behörden fand ein bilaterales Gespräch statt. Ferner wurde ein zweites Schlichtungsverfahren gemäf‌l Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 eingeleitet, das jedoch zu keinem Ergebnis führte.

6 Am 13. November 2015 nahm die Kommission schlief‌llich den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35, im Folgenden: angefochtener Beschluss) an, mit dem sie eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % der von den deutschen Behörden in Bayern getätigten Ausgaben für die Jahre 2009 bis 2014 vornahm. Nach Korrektur der Berechnungsgrundlagen - die Kommission hatte zunächst eine Berichtigung in Höhe von 11 046 145,96 Euro vorgesehen - belief sich der endgültige Betrag der Berichtigung auf 7 719 920 Euro.

7 Die Rügen der Kommission, auf die der Erlass des angefochtenen Beschlusses zurückzuführen ist, finden sich in dem von der Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Befassung durch die deutschen Behörden nach der zweiten Prüfung erstellten Bericht vom 12. Juni 2015 und im zusammenfassenden Bericht der Kommission vom 19. Oktober 2015 (im Folgenden: zusammenfassender Bericht). Diese Rügen können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden.

8 Die Flurbereinigungen und Dorferneuerungen in Bayern werden nach den Angaben der deutschen Behörden in drei Phasen durchgeführt:

- Die erste Phase, die Initial- und Beratungsphase, ermöglicht die Zusammenführung der regionalen, kommunalen oder lokalen Akteure, um sie anzuhören, die Ziele und Aufgabenstellungen zu klären und festzustellen, ob die verschiedenen Akteure bereit sind, den Prozess weiterzuverfolgen und auf die Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Diese Phase wird von den zuständigen Regionalbehörden - im vorliegenden Fall die Ämter für ländliche Entwicklung - eingeleitet, wenn sie ein Flurbereinigungs- oder Dorferneuerungsverfahren für erforderlich halten und es ihrer Ansicht nach im Interesse der Beteiligten durchgeführt werden muss.

- Die zweite Phase umfasst die Entscheidung der Ämter für ländliche Entwicklung über die Durchführung der Flurbereinigung oder der Dorferneuerung, was zur Entstehung einer aus Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten bestehenden Teilnehmergemeinschaft führt, die Antragsteller und Zuwendungsempfänger sein wird.

- Die dritte Phase umfasst die Detailplanung und die konkrete Durchführung der Flurbereinigung oder Dorferneuerung in den betroffenen Bereichen.

9 Nach Ansicht der Kommission sind in den Jahren 2007 und 2008 die Flurbereinigungs- und Dorferneuerungsvorhaben erstens nicht - wie in Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehen - auf der Grundlage vom zuständigen Gremium festgelegter Auswahlkriterien genehmigt worden.

10 Zweitens seien in Bezug auf die Jahre 2009 bis 2012 die Kriterien für die Auswahl der Projekte, wie sie ursprünglich im BayZAL aufgeführt gewesen seien, mit Entscheidung des aufgrund von Art. 77 der Verordnung Nr. 1698/2005 eingesetzten und für die Prüfung der Auswahlkriterien während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zuständigen Begleitausschusses vom 22. Dezember 2008 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Dezember 2008) zwar für die erste und die zweite Phase der Flurbereinigungs- und Dorferneuerungsvorhaben geändert worden. Diese Kriterien seien aber nicht geeignet, um Projekte aus den förderfähigen Projekten auszuwählen, da keine Rangfolge dieser Projekte aufgestellt worden und ihre Auswahl unklar und daher intransparent sei. Ferner habe es kein Auswahlkriterium gegeben, um über die Eröffnung der Verfahren zu entscheiden. Diese Verfahren bestünden aus verschiedenen Projekten oder Vorhaben, die zum Zeitpunkt der sie betreffenden Entscheidung nicht bekannt seien, so dass sie erst in den Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens genehmigt würden.

11 Was drittens das Jahr 2013 anbelange, seien im Dezember 2012 neue Auswahlkriterien genehmigt worden, die auch auf das Vorauswahlverfahren, d. h. die Auswahl der in Bayern durchgeführten Verfahren, Anwendung fänden. Die Umsetzung der Auswahlkriterien erfolge anhand von drei Checklisten:

- Checkliste A enthalte die Auswahlkriterien, die die Kontrolle ermöglichten, ob das Verfahren als mit dem Arbeitsprogramm des BayZAL vereinbar betrachtet und in dieses aufgenommen werden könne.

- Checkliste B enthalte die Auswahlkriterien, die die Kontrolle ermöglichten, ob die Durchführung eines Verfahrens oder eines Vorhabens, das in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden könne, beginnen könne.

- Checkliste C enthalte die Auswahlkriterien, die die Auswahl eines Projekts ermöglichten.

12 Die Erstellung der Checkliste C wurde im Dezember 2008 beschlossen, und sie wurde ab 2009 angewandt. Die Checklisten A und B wurden 2013 erstellt und rückwirkend auf alle Verfahren und Projekte ab 2009 angewandt.

13 Die Kommission hält diese Checklisten aber nach wie vor für unzureichend, insbesondere deshalb, weil sie noch immer keine Rangfolge der in Bayern durchgeführten Verfahren enthielten und nicht auf die Verfahren Anwendung fänden, über deren Einleitung noch nicht entschieden sei, so dass die Auswahl der Vorhaben und Projekte in dieser Phase...

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