Beschlüsse nº T-123/17 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 10, 2017

Resolution DateApril 10, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-123/17

„Vorläufiger Rechtsschutz - Energie - Entscheidung der ACER, mit der ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 (consolidated) abgewiesen wurde - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-123/17 R

EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal,

Antragstellerin,

gegen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen eines auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 (consolidated) abgewiesen wurde,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTS

in Vertretung des Präsidenten des Gerichts gemäf‌l Art. 157 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Antragstellerin, die EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG, betreibt in Österreich eine Strombörse. Da Deutschland und Österreich eine einheitliche Preiszone bilden, ist es ihr u. a. möglich, gemeinsame Auktionen für diese beiden Länder zu veranstalten.

2 Mit ihrer Entscheidung Nr. 06/2016 vom 17. November 2016 zur Festlegung von Netzkapazitätsberechnungsregionen (capacity calculation regions, CCR) forderte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Übertragungsnetzbetreiber auf, an der deutsch-österreichischen Grenze ein Kapazitätsvergabeverfahren einzuführen (im Folgenden: CCR-Entscheidung).

3 Der österreichische Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) legte am 17. Januar 2017 beim Beschwerdeausschuss der ACER Beschwerde gegen die CCR-Entscheidung ein (Beschwerdesache A-003-2017). E-Control (Beschwerdesache A-001-2017), die Verbund AG (Beschwerdesache A-002-2017) und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (Beschwerdesache A-004-2017) legten ebenfalls Beschwerden gegen diese Entscheidung ein.

4 Am 27. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin, in der Beschwerdesache A-003-2017 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von APG zugelassen zu werden.

5 Am 31. Januar 2017 entschied der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, die Beschwerdesachen A-001-2017, A-002-2017, A-003-2017 und A-004-2017 im Rahmen eines konsolidierten Verfahrens A-001-2017 (consolidated) zu verbinden.

6 Mit Entscheidung vom 17. Februar 2017 wies der Beschwerdeausschuss den Streithilfeantrag der Antragstellerin ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

8 Mit...

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