Beschlüsse nº T-341/16 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 04, 2017

Resolution DateMay 04, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-341/16

„Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Antrag auf Zugang aufgrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Art. 230 AEUV - Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe ‚Verhaltenskodex‘ (Unternehmensbesteuerung) betreffen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-341/16

Fabio De Masi, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Professor A. Fischer-Lescano,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses, den das Schreiben der Kommission vom 8. Juni 2016 enthalten soll, mit dem der Antrag des Vorsitzenden des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maf‌lnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2) auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) beschieden wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, Herr Fabio De Masi, ist Mitglied des Europäischen Parlaments.

2 Mit dem Beschluss 2015/2566(RSO) vom 12. Februar 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maf‌lnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, dessen Befugnisse, zahlenmäf‌lige Stärke und Mandatszeit, der nach Enthüllungen bestimmter Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten angenommen wurde, setzte das Parlament einen Sonderausschuss ein, „um die von Mitgliedstaaten gehandhabte Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des Beihilfe- und Steuerrechts der EU in Bezug auf Steuervorbescheide und andere Maf‌lnahmen ähnlicher Art oder Wirkung zu prüfen, sofern eine solche Vorgehensweise in die Verantwortung eines Mitgliedstaats oder der Kommission fällt“ (im Folgenden: TAXE-1-Ausschuss).

3 Mit dem Beschluss 2015/3005(RSO) vom 2. Dezember 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maf‌lnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2), dessen Befugnisse, zahlenmäf‌lige Stärke und Mandatszeit, setzte das Parlament nach dem TAXE-1-Ausschuss, dessen Mandat abgelaufen war, einen zweiten Sonderausschuss (im Folgenden: TAXE-2-Ausschuss) ein und legte dessen Befugnisse, zahlenmäf‌lige Stärke und Mandatszeit fest.

4 Der TAXE-2-Ausschuss sollte insbesondere die Arbeiten des TAXE-1-Ausschusses fortführen und abschlief‌len und auf die für seine Arbeit relevanten Dokumente zugreifen, u. a. auf die Sitzungsprotokolle der am 9. März 1998 vom Rat der Europäischen Union in seinen Schlussfolgerungen zur Einsetzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) (ABl. 1998, C 99, S. 1) eingesetzten Gruppe (im Folgenden: Gruppe „Unternehmensbesteuerung“).

5 Das ursprünglich auf sechs Monate befristete Mandat des TAXE-2-Ausschusses wurde durch einen Beschluss vom 10. März 2016 bis zum 2. August 2016 verlängert und endete an diesem Tag.

6 Der Kläger war Mitglied sowohl des TAXE-1-Ausschusses als auch des TAXE-2-Ausschusses.

7 Im März 2016 wurde nach mehreren Schriftwechseln zwischen dem Vorsitzenden des TAXE-2-Ausschusses und dem zuständigen Kommissionsmitglied über die Einsicht in die Dokumente der Gruppe „Unternehmensbesteuerung“ eine „Vereinbarung über die Einsicht in vertrauliche Dokumente [des TAXE-2-Ausschusses]“ (im Folgenden: Zugangsvereinbarung) geschlossen, in der die Modalitäten des Zugangs zu den drei benannten Dokumentenkategorien, die zugangsberechtigten Personen und die Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.

8 Am 30. Mai 2016 richtete der Vorsitzende des TAXE-2-Ausschusses ein Schreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Steuern und Zollunion“ (im Folgenden: Schreiben vom 30. Mai 2016). Mit diesem Schreiben teilte er ihm zunächst mit, dass aufgrund der Verlängerung des Mandats des TAXE-2-Ausschusses bis zum 2. August 2016 die Frist für die Einsicht in die vertraulichen Dokumente bis zum 30. Juli 2016 verlängert worden sei. Sodann forderte er die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Rat ihr Kopien seiner eigenen Protokolle der Sitzungen der Gruppe „Unternehmensbesteuerung“ übermittele. Schlief‌llich bat er die Kommission, ihm alle Dokumente der Sitzungen der Gruppe „Unternehmensbesteuerung“ zu übermitteln, die sich in ihrem Besitz befänden, einschlief‌llich der Dokumente, die aus den Mitgliedstaaten, und vom Vorsitzenden dieser Gruppe stammten.

9 Mit dem an den Vorsitzenden des TAXE-2-Ausschusses gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben) antwortete der Generaldirektor der GD „Steuern und Zollunion“ auf das Schreiben vom 30. Mai 2016. Er wies ihn zum einen darauf hin, dass sowohl die von den Dienststellen des Rates während der Sitzungen der Gruppe „Unternehmensbesteuerung“ erstellten Sitzungsdokumente als auch die vom Vorsitzenden dieser Gruppe und von den Mitgliedstaaten stammenden Dokumente unmittelbar beim Rat beantragt werden müssten, da sie der Kommission nicht übermittelt worden seien. Zum anderen seien alle im Besitz der Kommission befindlichen Dokumente ihr entweder unmittelbar zugesandt oder, was die Dokumente betreffe, die aufgrund ihres Inhalts nicht hätten übermittelt werden können, in Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden.

10 Am 29. Juni 2016 legte der TAXE-2-Ausschuss seinen Endbericht dem Parlament vor, das am 6. Juli 2016 auf dieser Grundlage eine abschlief‌lende Entschlief‌lung annahm.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 152 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden. Die Kommission hat am 14. Juli 2016 ihre Stellungnahme zu diesem Antrag...

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