Mitteilungen im Abl. nº T-148/17 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 21, 2017
Resolution Date | April 21, 2017 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-148/17 |
Klage, eingereicht am 7. März 2017 - Troszczynski/Parlament
(Rechtssache T-148/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 für nichtig zu erklären, soweit damit der Beschluss des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016, den Betrag von 56 554 Euro von ihr einzuziehen, aufrechterhalten wurde;
den auf die Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 „mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung gestützten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem eine Forderung gegen sie in Höhe von 56 554 Euro wegen zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt, deren Rückforderung begründet und der zuständige Anweisungsbefugte gemäfl Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit deren Einziehung in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Organs beauftragt wurde, für nichtig zu erklären;
die nicht datierte Belastungsanzeige Nr. 2016-888 mit dem Vermerk „Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge für parlamentarische Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Ausführungsbestimmungen und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass infolge des Beschlusses des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016 eine Forderung gegen sie festgestellt worden sei, für nichtig zu erklären;
die Belastungsanzeige vom 29. Juni 2016 für nichtig zu erklären;
dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr 50 000,00 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die streitgegenständlichen Beträge stehen in Zusammenhang mit einem unbefristeten...
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