Beschlüsse (Information) nº T-561/14 of Tribunal General de la Unión Europea, March 16, 2016
Resolution Date | March 16, 2016 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-561/14 |
Rechtssache T-561/14
Europäische Bürgerinitiative „One of us“ u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Repräsentative Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ist - Veröffentlichung des Streithilfeantrags im Internet - Verfahrensmissbrauch“
Leitsätze - Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 16. März 2016
-
Gerichtliches Verfahren - Streithilfe - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Begriff - Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1)
-
Gerichtliches Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Repräsentative Vereinigung, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt -Zulässigkeit in Rechtssachen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können - Voraussetzungen - Weite Auslegung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1)
-
Gerichtliches Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Schutz der Parteien gegen die unangemessene Verwendung von Verfahrensschriftstücken - Umfang -Veröffentlichung eines Streithilfeantrags im Internet - Verfahrensmissbrauch - Berücksichtigung bei der Festsetzung der Kosten
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, Art. 5 Abs. 8)
-
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 19, 45) 2. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 24, 25, 43) 3. Nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht, insbesondere nach Art. 5 Abs. 8 der Dienstanweisung für den Kanzler, genieflen die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen. Dieser Schutz ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äufleren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.
Daher darf eine Partei, der Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien gewährt worden ist, von diesem Recht nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen. Ziel des Verbots, dass eine Partei ihr Recht auf Zugang zu den Verfahrensschriftstücken anderer...
To continue reading
Request your trial