Beschlüsse nº T-603/15 REC of Tribunal General de la Unión Europea, June 06, 2017
Resolution Date | June 06, 2017 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-603/15 REC |
In der Rechtssache T-603/15 REC
Regine Frank, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Conrad,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und B. Conte als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 27. März 2017, Frank/Kommission (T-603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228),
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Am 27. März 2017 hat das Gericht den Unzulässigkeitsbeschluss in der Rechtssache Frank/Kommission (T-603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, im Folgenden: Unzulässigkeitsbeschluss) erlassen.
2 Mit am 13. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin, das Rubrum sowie die Rn. 14, 15 und 16 des Unzulässigkeitsbeschlusses zu berichtigen. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des Unzulässigkeitsbeschlusses und die „Fortsetzung des Verfahrens“.
3 Nach Art. 164 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellen ist, berichtigt werden.
4 Die Klägerin beantragt erstens, die vollständige Postanschrift der Beklagten, einschliefllich ihrer Internetadresse, im Rubrum des Unzulässigkeitsbeschlusses anzugeben, um die einwandfreie Identifizierung der Beklagten zu ermöglichen. Bei der Auslassung der vollständigen Adresse handele es sich um einen formalen Fehler.
5 Das Rubrum des Unzulässigkeitsbeschlusses enthält jedoch weder einen Schreibfehler noch eine Unrichtigkeit im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung.
6 Es ist gängige Praxis, dass der Sitz oder die elektronische Adresse der beklagten Organe im Rubrum der Entscheidungen des Gerichts nicht genannt wird. Dies wird übrigens durch die auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlichte Rechtsprechung bestätigt.
7 Zweitens beantragt die Klägerin, die Rn. 14, 15 und 16 des Unzulässigkeitsbeschlusses, die sich in dessen mit „Vorgeschichte des Rechtsstreits“ überschriebenem Teil befinden, um Angaben zu den...
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