Urteile nº T-359/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 07, 2017

Resolution DateJuly 07, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-359/16

In der Rechtssache T-359/16

Axel Springer SE mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Hamacher und Rechtsanwältin G. Müllejans,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Stiftung Warentest mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Mann, J. Smid, T. Brach und H. Nieland sowie Rechtsanwältin A.-K. Kornrumpf, dann Rechtsanwalt J. Smid,

wegen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Stiftung Warentest und Axel Springer

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 22. Juli 2005 meldete die Klägerin, die Axel Springer SE, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TestBild.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“;

- Klasse 35: „Verbraucherinformationen und -beratung“;

- Klasse 36: „Finanzwesen; Geldgeschäfte“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 6/2006 vom 6. Februar 2006 veröffentlicht.

5 Am 2. Mai 2006 erhob die Streithelferin, die Stiftung Warentest, gemäf‌l Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch wurde insbesondere auf folgende ältere Rechte gestützt:

- die nachstehend wiedergegebene, am 30. Januar 2004 unter der Nr. 30320703 eingetragene und bis zum 30. April 2023 verlängerte deutsche Bildmarke in rot und weif‌l:

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- die nachstehend wiedergegebene, am 30. Januar 2004 unter der Nr. 30021469 eingetragene und bis zum 31. März 2020 verlängerte deutsche Bildmarke in rot und weif‌l:

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7 Die unter der Nr. 30320703 eingetragene ältere Marke erfasst folgende Dienstleistungen der Klasse 45: „Information über Rechts- und Steuerfragen“.

8 Die unter der Nr. 30021469 eingetragene ältere Marke erfasst u. a. folgende Dienstleistungen der Klasse 36: „Beratung bei Geldangelegenheiten, Beratung bei der rationalen Einkommensverwendung; Rechts- und Steuerberatung“.

9 Als Widerspruchsgrund wurde insbesondere das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

10 Am 20. Januar 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen statt. Dabei stellte sie fest, dass zwischen der angemeldeten Marke und den oben in Rn. 6 angeführten älteren Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

11 Am 16. März 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

12 Mit Entscheidung vom 4. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Hierzu stellte sie im Wesentlichen fest:

- Die maf‌lgeblichen Verkehrskreise befänden sich in Deutschland und setzten sich aus Endverbrauchern zusammen, die - auf‌ler für den Bereich der Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte, in Bezug auf welche der Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei - einen normalen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen;

- die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 16 und die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen seien insbesondere aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Ergänzungsverhältnisses ähnlich;

- die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 seien ähnlich zu den Dienstleistungen der älteren Marken;

- die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 36 seien identisch mit den Dienstleistungen einer der älteren Marken in derselben Klasse;

- die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine durchschnittliche schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sowie eine etwas höhere klangliche Ähnlichkeit auf;

- das Wort „Test“ sei für die Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 nicht beschreibend, so dass die älteren Marken eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft hätten;

Anträge der Parteien

13 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

15 Die Klägerin trägt für ihre Klage einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstof‌l gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit zwischen den Waren der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen der älteren Marken, zur originären Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Test“, zur Ähnlichkeit der Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr.

Vorbemerkungen

16 Gemäf‌l Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genief‌lt; dabei schlief‌lt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Als ältere Marken gelten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäf‌l der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Schlief‌llich setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen

19 Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Auf‌lerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Aus den Rn. 27, 30 und 33 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den Ausführungen unter Buchst. e in der - mit dieser Entscheidung weitgehend bestätigten - Entscheidung der Widerspruchsabteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Galileo International Technology/HABM - ESA und Kommission [GALILEO], T-450/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:771, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) geht hervor, dass sich die maf‌lgeblichen Verkehrskreise aus Endverbrauchern in...

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