Beschlüsse (Information) nº T-43/15 of Tribunal General de la Unión Europea, April 24, 2015

Resolution DateApril 24, 2015
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-43/15

Rechtssache T-43/15 R

(auszugsweise Veröffentlichung)

CRM Srl

gegen

Europäische Kommission

„Vorläufiger Rechtsschutz - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - ‚piadina romagnola/piada romagnola‘ - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“

Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2015

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 ß 2; Verordnung Nr. 510/2006 des Rates, Art. 5 Abs. 5 und 6; Verordnung Nr. 1174/2014 der Kommission)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 ß 2)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Schaden, der später durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann

    (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 ß 2)

  4. Im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maf‌lnahmen der Union ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt, wenn die fragliche Maf‌lnahme der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden ist. In diesem Kontext muss sich dieser Schaden allein aus den Wirkungen der angefochtenen Maf‌lnahme und nicht aus einem Sorgfaltsmangel desjenigen, der diese Anordnung beantragt hat, ergeben. Bei Fehlen des Nachweises der erforderlichen Sorgfalt, die ein umsichtiges und erfahrenes Unternehmen zeigen müsste, muss die Partei, die vorläufige Maf‌lnahmen beantragt, selbst Schäden hinnehmen, von denen sie behauptet, dass sie geeignet sind, ihre Existenz zu gefährden oder ihre Stellung auf dem Markt in nicht wiedergutzumachender Weise zu verändern.

    Was einen Antrag auf einstweilige Anordnungen betrifft, mit dem der Eintritt eines sowohl finanziellen als auch immateriellen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geltend gemacht wird...

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