Urteile nº T-609/15 of Tribunal General de la Unión Europea, September 21, 2017

Resolution DateSeptember 21, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-609/15

In der Rechtssache T-609/15

Repsol YPF, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-B. Devaureix und Rechtsanwältin L. Montoya Terán, dann Rechtsanwalt J. C. Erdozain López,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Basic AG Lebensmittelhandel mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Altenburg und H. Bickel,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2015 (Sache R 2384/2013-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Basic Lebensmittelhandel und Repsol, SA

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und J. Passer,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 29. Januar 2007 meldete die Klägerin, die Repsol YPF, SA, gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen unter Beanspruchung der Farben Blau, Rot, Orange und Weif‌l:

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3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 35: „Gewerblicher Einzelhandel in Bezug auf Tabak, Presse, Batterien, Spielsachen“;

- Klasse 39: „Vertrieb von Grundnahrungsmitteln, feinen Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Fertiggerichten, Tabak, Presseerzeugnissen, Batterien, Spielzeug“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 34/2007 vom 16. Juli 2007 veröffentlicht.

5 Die angemeldete Marke wurde am 4. Mai 2009 unter der Nr. 5648159 eingetragen.

6 Am 26. September 2011 stellte die Streithelferin, die Basic AG Lebensmittelhandel, einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen (im Folgenden: angegriffene Dienstleistungen) gemäf‌l Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Zur Begründung ihres Antrags, soweit dieser auf diese Bestimmungen gestützt wird, berief sich die Streithelferin auf die „Unternehmenskennzeichen“ im Sinne von ß 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3082, und BGBl. 1995 I, S. 1) basic und basic AG, die sie im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Österreich für die Erbringung von „Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Nahrungsmittel, Drogeriewaren, Bioprodukte und andere Waren des täglichen Bedarfs, Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Lebensmittel)“ benutze.

7 Die Streithelferin fügte in der Anlage zu ihrem Nichtigkeitsantrag vom 26. September 2011 die folgenden Nachweise bei:

- drei Screenshots von ihrer Website vom 25. Juli 2011, von denen der erste vom 1. Juli 2011 datierende Informationen über die Gesellschaft und die beiden anderen Straf‌lenkarten aus dem Jahr 2010 mit den Standorten ihrer Supermärkte in Deutschland und Österreich enthalten;

- einen Screenshot von ihrer Website vom 25. Juli 2011, der Informationen aus 2010 über bestimmte „basic“-Waren enthält;

- ihren Jahresbericht für 2006;

- ihren Jahresbericht für 2004;

- ihren Jahresbericht für 2005;

- ein Schreiben der Biogarten Handels GmbH an die „basic AG“ vom 21. April 2006, in dem die Prämien im Einzelnen aufgeführt werden, die Biogarten Basic auf den Umsatz zahlte, den Letztere durch den Verkauf von Biogarten-Produkten im ersten Quartal 2006 erzielte;

- ein Schreiben von Biogarten an die „basic AG“ vom 13. Dezember 2005, in dem die Prämien im Einzelnen aufgeführt werden, die Biogarten Basic auf den Umsatz zahlte, den Letztere durch den Verkauf von Biogarten-Produkten in den Monaten April bis September 2005 erzielte;

- ein Lieferschein vom 15. April 1999, ausgestellt von der Nordlicht Naturkost Handels GmbH zu Händen der „basic AG“ „Bio-Supermarkt“;

- eine Rechnung vom 13. November 2001, ausgestellt von Nordlicht Naturkost zu Händen der „basic AG“ „Bio-Supermarkt“;

- Verkaufsstatistiken vom 1. Dezember 2006, die von der Herrmannsdorfer Landwerkstätten Glonn GmbH & Co. KG, einem Lieferer von Bio-Lebensmitteln, veröffentlicht wurden und die u. a. „basic“ betreffen;

- eine von einem Mitglied der Marketing-Abteilung der Streithelferin abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 19. September 2011;

- eine Tabelle, in der die angeblich von „basic“ bis Juli 2009, Dezember 2010 und Juni 2011 erzielten Umsätze im Einzelnen aufgeführt sind;

- Geschäftsbroschüren der „basic“-Supermärkte vom Juni, Juli, Dezember 2003, Januar, Februar, März, April, September und November 2004, Juni, Oktober und November 2005 sowie Januar, Februar, April, Mai und Dezember 2006;

- Werbematerial ohne Datum;

- ein Diplom „Unternehmer des Jahres 2006“ vom 21. September 2006, das zwei Führungskräfte der „basic AG“ erhielten;

- Ausschnitte aus der Presse aus den Jahren 2003 bis 2006;

- ein Urteil des Landgerichts München I (Deutschland) vom 9. September 2006.

8 In ihrem Nichtigkeitsantrag führte die Streithelferin auch die einschlägigen Vorschriften der ßß 5 und 15 des Markengesetzes (MarkenG) und Entscheidungen deutscher Gerichte an, in denen diese Vorschriften ausgelegt werden.

9 Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Nichtigkeitsantrag gemäf‌l Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung statt und erklärte die angegriffene Marke für teilweise nichtig, soweit sie für die angegriffenen Dienstleistungen eingetragen war.

10 Am 2. Dezember 2013 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. Am 7. Februar 2014 reichte sie ihre Beschwerdebegründung ein.

11 Mit Entscheidung vom 11. August 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

12 In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Beschwerdekammer die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens die Nichtigerklärung einer später eingetragenen Marke erreichen kann.

13 In diesem Zusammenhang bestätigte die Beschwerdekammer als Erstes die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung, dass die von der Streithelferin vorgelegten und oben in Rn. 7 beschriebenen Nachweise belegten, dass ein erheblicher Teil der maf‌lgeblichen deutschen Verkehrskreise, die sich aus Durchschnittsverbrauchern und Fachleuten im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zusammensetzten, „basic“ als „Unternehmenskennzeichen“ wahrnähmen (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).

14 So stellte die Beschwerdekammer erstens hinsichtlich der geografischen Dimension der Bedeutung des Zeichens fest, dass die Streithelferin eine breite Benutzung des Unternehmenskennzeichens (oder der geschäftlichen Bezeichnung) „basic“ in Deutschland nachgewiesen habe (Rn. 27 und 30 der angefochtenen Entscheidung).

15 Zu zweitens der wirtschaftlichen Dimension der Bedeutung des Zeichens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die vorgelegten Beweise belegten, dass die geschäftliche Bezeichnung von 1999 bis 2011 und folglich zu den für den vorliegenden Fall maf‌lgeblichen Zeitpunkten, nämlich dem 29. Januar 2007 und dem 26. September 2011, Gegenstand einer „fortdauernden Benutzung“ gewesen sei (Rn. 24 und 32 der angefochtenen Entscheidung). Die von der Streithelferin unter dieser Bezeichnung ausgeübten Tätigkeiten hätten sowohl aus der Sicht des Endverbrauchers als auch aus der Sicht der Fachkräfte im Bereich des Einzelhandels eine wirtschaftliche Bedeutung (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere habe die Streithelferin nicht nur die Benutzung der bildlichen Darstellung des Ausdrucks „basic“ bzw. seiner Verbindung mit dem Ausdruck „Aktiengesellschaft“ oder dem Slogan „Bio für alle“ nachgewiesen, sondern auch die häufige Benutzung des Ausdrucks „basic“ in eigenständiger Form. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, es sei nachgewiesen, dass die Streithelferin den Ausdruck „basic“ als solchen als Unternehmenskennzeichen benutzt habe und dass dieser Ausdruck von den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen entsprechend wahrgenommen worden sei. Sie nähmen das Zeichen basic in seiner bildlichen Darstellung oder in seiner Verbindung mit dem beschreibenden Ausdruck „Aktiengesellschaft“ (der die Rechtsform der Gesellschaft angebe) oder dem Slogan „Bio für alle“ als Bezeichnung der Gesellschaft wahr, wenn dieses Zeichen beispielsweise auf dem Umschlag von Werbebroschüren benutzt werde (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung).

16 Als Zweites ging die Beschwerdekammer davon aus, dass das Zeichen basic, das ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von ß 5 Abs. 2 MarkenG sei, der Streithelferin gemäf‌l ß 15 Abs. 1 und 2 MarkenG ein ausschlief‌lliches...

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