Mitteilungen im Abl. nº T-475/17 of Tribunal General de la Unión Europea, September 08, 2017
Resolution Date | September 08, 2017 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-475/17 |
Klage, eingereicht am 2. August 2017 - Rogesa/Kommission
(Rechtssache T-475/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und A. Sitzer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2017, hilfsweise vom 11. Juli 2017, über den Zweitantrag der Klägerin vom 29. Mai 2017 (Az. GestDem Nr. 2017/1788) für nichtig zu erklären, sowie
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu den Dokumenten wären erfüllt
Die Klägerin trägt vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/20061 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/20012 verstofle, da sie einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr angefragten Dokumenten habe.
Zweiter Klagegrund: Es lägen keine Ausschlussgründe nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor
Die Klägerin macht geltend, dass die angeforderten Dokumente keine geschäftssensiblen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beinhalten würden und dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gegeben sei.
Die Klägerin macht ferner geltend, dass auch der Verweigerungsgrund nach Art. 4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wonach der Zugang zu einem Dokument verweigert werden kann, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigt werden würde, nicht greife, da die bei dem Gerichtshof anhängige Rechtssache C-80/16 (ArcelorMittal Atlantique und Lorraine) durch das Urteil vom 26. Juli 2017 nahezu abgeschlossen sei.
Die Klägerin rügt weiter, dass die Kommission jedenfalls einen teilweisen Zugang, gegebenenfalls unter Schwärzung von geheim zu haltenden Daten, hätte gewähren müssen. Die Entscheidung der Kommission verstofle damit auch gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV.
Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler der Kommission
Schliefllich rügt die Klägerin einen Verstofl gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Trotz zweimaliger Fristverlängerung...
To continue reading
Request your trial