Mitteilungen im Abl. nº T-475/17 of Tribunal General de la Unión Europea, September 08, 2017

Resolution DateSeptember 08, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-475/17

Klage, eingereicht am 2. August 2017 - Rogesa/Kommission

(Rechtssache T-475/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und A. Sitzer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2017, hilfsweise vom 11. Juli 2017, über den Zweitantrag der Klägerin vom 29. Mai 2017 (Az. GestDem Nr. 2017/1788) für nichtig zu erklären, sowie

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu den Dokumenten wären erfüllt

Die Klägerin trägt vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/20061 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/20012 verstof‌le, da sie einen Anspruch auf Zugang zu den von ihr angefragten Dokumenten habe.

Zweiter Klagegrund: Es lägen keine Ausschlussgründe nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor

Die Klägerin macht geltend, dass die angeforderten Dokumente keine geschäftssensiblen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beinhalten würden und dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gegeben sei.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass auch der Verweigerungsgrund nach Art. 4 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wonach der Zugang zu einem Dokument verweigert werden kann, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigt werden würde, nicht greife, da die bei dem Gerichtshof anhängige Rechtssache C-80/16 (ArcelorMittal Atlantique und Lorraine) durch das Urteil vom 26. Juli 2017 nahezu abgeschlossen sei.

Die Klägerin rügt weiter, dass die Kommission jedenfalls einen teilweisen Zugang, gegebenenfalls unter Schwärzung von geheim zu haltenden Daten, hätte gewähren müssen. Die Entscheidung der Kommission verstof‌le damit auch gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie den Grundsatz der Verhältnismäf‌ligkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV.

Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler der Kommission

Schlief‌llich rügt die Klägerin einen Verstof‌l gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Trotz zweimaliger Fristverlängerung...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT