Beschlüsse (Information) nº T-611/15 of Tribunal General de la Unión Europea, October 26, 2016

Resolution DateOctober 26, 2016
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-611/15

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2016 - Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission

(Rechtssache T-611/15)

„Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens - Verweigerung des Zugangs - Erneuter Antrag - Antrag auf Nichtigerklärung - Keine bestätigende Handlung - Zulässigkeit - Antrag auf Feststellung der Untätigkeit - Unzulässigkeit“

  1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen - Entscheidung, mit der die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten infolge eines im Namen eines Dritten gestellten Antrags bestätigt wird, wobei dem Dritten der Zugang zu von der Entscheidung erfassten Dokumenten bereits verweigert wurde - Nicht genügend Anhaltspunkte, um den Kläger als Adressaten der im ersten Verfahren erlassenen Entscheidung qualifizieren zu können - Kein bestätigender Charakter der angefochtenen Handlung - Zulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 7) (vgl. Rn. 25-29, 35-38, 45-51, 60, 61)

  2. Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Fehlen - Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 67-70)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung...

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