Beschlüsse (Information) nº T-130/17 of Tribunal General de la Unión Europea, July 21, 2017

Resolution DateJuly 21, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-130/17

Vorläufige Fassung

Rechtssache T-130/17 R

Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.

gegen

Europäische Kommission

„Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“

Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 2017

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen für eine Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb einer Gasfernleitung - Fehlender Beweis für die Unumkehrbarkeit der Sachverhalte, die sich im Rahmen der durch diesen Beschluss ermöglichten rechtlichen Regelung ergeben - Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Schaden, der frühestens bei Ablauf mehrerer Verträge eintreten kann - Laufzeit der Verträge, die länger ist als die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Gericht - Möglichkeit, die Rechtssache vorrangig zu behandeln oder das beschleunigte Verfahren anzuwenden - Möglichkeit, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen einen neuen Antrag zu stellen - Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 256 Art. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 67 Abs. 2, Art. 151 Abs. 2, Art. 156 und Art. 160)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Zurückweisung des Antrags - Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen - Voraussetzung - Neue Tatsachen

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