Mitteilungen im Abl. nº T-1/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 02, 2018
Resolution Date | February 02, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-1/18 |
Klage, eingereicht am 8. Januar 2018 - Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-1/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker und J. Ruiz Calzado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2017 in der Sache M.8633 - Lufthansa/Certain Air Berlin Assets, Commission decision pursuant to Article 7(3) of Council Regulation (EC) No. 139/2004 and Article 57 of the Agreement on the European Economic Area (Lufthansa/Bestimmte Vermögenswerte von Air Berlin, Beschluss der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 und Art. 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) für nichtig zu erklären;
hilfsweise, Rn. 44 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
Die Kommission sei nicht befugt gewesen, nach Art. 7 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung1 zu verfügen, dass Lufthansa Flugzeuge, die Dritte an NIKI oder deren Muttergesellschaft Air Berlin verleast hätten, von diesen Leasinggebern nur unter der Bedingung erwerben dürfe, dass sie diese Flugzeuge NIKI oder einem anderen Erwerber von NIKI, falls das NIKI-Geschäft2 aus irgendwelchen Gründen scheitere, zu Marktbedingungen zur Verfügung stelle (im Folgenden: Bedingung), da dieser Erwerb von Flugzeugen keinen teilweisen Vollzug [des geplanten Erwerbs von NIKI] darstelle.
Die Kommission sei nicht befugt gewesen, nach Art. 7 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung die Bedingung aufzuerlegen, da der Flugzeugerwerb von Dritten durch Lufthansa nichts mit dem NIKI-Geschäft zu tun gehabt habe und kein teilweiser „Vollzug“ des geplanten Erwerbs von NIKI gewesen sei, der eine Freistellung von der Stillhaltevorschrift in Art. 7 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung erfordert hätte.
Dadurch, dass von Lufthansa verlangt werde, den Verkauf von NIKI an einen anderen Käufer zu erleichtern, überschreite die Bedingung den nach Art. 7 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung zulässigen Umfang und verletze damit den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit.
Bedingungen nach Art. 7 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung seien nur zulässig, soweit sie im konkreten Fall erforderlich seien, um sicherzustellen, dass unangemessene Auswirkungen auf das Marktverhalten des Zielobjekts und...
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