Urteile nº T-245/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 03, 2009

Resolution DateDecember 03, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-245/08

In der Rechtssache T‑245/08

Iranian Tobacco Co. mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

AD Bulgartabac Holding Sofia mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Maček,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. April 2008 (Sache R 708/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AD Bulgartabac Holding Sofia und der Iranian Tobacco Co.

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood, der Richterin I. Labucka und des Richters E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 12. Dezember 2008, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

aufgrund der Entscheidung vom 21. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac (Bahman) (T‑223/08) zurückgewiesen wurde,

aufgrund der Tatsache, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und aufgrund des Beschlusses, auf Bericht des Berichterstatters und gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 27. Dezember 1996 meldete die Klägerin, die Iranian Tobacco Co., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das im Folgenden wiedergegebene Bildzeichen:

3 Die Marke wurde für Waren der Klasse 34, „Zigaretten, Tabak“, des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die fragliche Marke wurde am 11. Februar 2000 unter der Nr. 400 804 eingetragen.

5 Am 8. November 2005 beantragte die Streithelferin, die AD Bulgartabac Holding Sofia, die streitige Marke für verfallen zu erklären, wofür sie sich auf die Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) stützte.

6 Mit Entscheidung vom 7. März 2007 erklärte die Nichtigkeitsabteilung den Antrag der Streithelferin auf Verfallserklärung für zulässig und gab ihm mangels des Nachweises der ernsthaften Benutzung der streitigen Marke statt.

7 Am 8. Mai 2007 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8 Mit Entscheidung vom 11. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des...

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