Mitteilungen im Abl. nº T-203/18 of Tribunal General de la Unión Europea, May 04, 2018
Resolution Date | May 04, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-203/18 |
Klage, eingereicht am 23. März 2018 - VQ/EZB
(Rechtssache T-203/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VQ (Prozessbevollmächtigter: G. Cahill, Barrister)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss SNC-2016-0026 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2018 gemäfl Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;
gemäfl Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung1 rechtswidrig ist, und daher den genannten Beschluss für nichtig zu erklären;
der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
Die EZB habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoflen, dass sie eine Geldbufle auf der Grundlage eines rechtlichen Rahmens verhängt habe, der auf nicht unmittelbar anwendbares Unions- und nationales Recht gestützt sei.
Die Klägerin trägt vor, dass ihre Rückkäufe von eigenen Anteilen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nicht als Verstofl gegen Art. 77 Buchst. a und Art. 78 der Verordnung Nr. 575/20132 anzusehen seien, da der Kapitalerhaltungspuffer vor dem 1. Januar 2016 weder in Kraft noch festgelegt gewesen sei.
Soweit der Beschluss der EZB auf die Regeln über den Kapitalerhaltungspuffer in der Richtlinie 2013/363 gestützt sei, die vor dem 1. Januar 2016 weder verbindlich noch in Kraft noch festgelegt gewesen seien, habe die EZB eine Geldbufle verhängt, ohne dass eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unions- oder des nationalen Rechts bestanden habe.
Der angefochtene Beschluss verstofle daher gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und insbesondere gegen den Grundsatz der Gesetzmäfligkeit, der in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert sei.
Die EZB habe gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 468/20144 verstoflen, da sie die Veröffentlichung einer Geldbufle auf einer nichtanonymisierten Grundlage anordne.
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18 Abs. 6 der SSM-Verordnung sei rechtswidrig und verstofle dadurch gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, dass er eine Pflicht auferlege, eine Geldbufle ungeachtet der Tatsache zu veröffentlichen, dass der Kläger beabsichtige, beim Gericht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist Klage zu erheben.
Durch die Einführung einer Vorschrift wie Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung habe der Rat einem Kläger...
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