Beschlüsse (Information) nº T-131/16 of Tribunal General de la Unión Europea, July 19, 2016
Resolution Date | July 19, 2016 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-131/16 |
Rechtssache T-131/16 R
Königreich Belgien
gegen
Europäische Kommission
„Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Regelung der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen bestimmter multinationaler Unternehmen - Auf der Grundlage von Steuervorbescheiden (tax rulings) gewährte Befreiung - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“
Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juli 2016
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des Eilrichters - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3)
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann -Pflicht zum Nachtweis dafür, dass ohne die einstweilige Maflnahme die Erfüllung staatlicher Aufgaben, die öffentlichen Ordnung oder ein ganzer Sektor der nationalen Wirtschaft ernsthaft beeinträchtigt werden könnte - Kein Nachweis der Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Keine Auswirkung auf die Pflicht zur eingehenden Prüfung der Dringlichkeit
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Voraussetzungen für die Gewährung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird - Allgemeininteresse, das von der Kommission vertreten wird, und Interesse des Beihilfeempfängers - Dringlichkeit und auflergewöhnliche Umstände - Nicht gegeben - Vorrang des Allgemeininteresses
(Art. 108 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV)
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Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 12-14)...
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