Urteile nº T-27/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 10, 2009

Resolution DateDecember 10, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-27/09

In der Rechtssache T‑27/09

Stella Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Eltville (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Führer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Stella Pack S.A. mit Sitz in Lubartów (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2008 (Sache R 693/2008‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Stella Kunststofftechnik GmbH und der Stella Pack sp. z o.o.

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 17. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 29. Februar 1996 meldete die Klägerin, die Stella Kunststofftechnik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. Nach Behebung formeller Mängel wurde der Anmeldetag nach Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 27 der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) auf den 22. Juli 1996 festgesetzt.

2 Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen Stella.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 8, 16, 20 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Behälter, Flaschen, Verpackungen und Verschlüsse und Verpackungsfolien, Behälter und Flaschenverschlüsse, Verschlusskappen, Metallkappen, Dosen und Gefäße“;

– Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere Handhebelpressen“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Behälter und Verpackungen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Behälter und Verpackungen aus Papier und Kunststoff sowie aus Pappe und Kunststoff“;

– Klasse 20: „Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Kunststoffen, Flaschen, Behälter, Verpackungen und Verschlüsse, Flaschen- und Behälterverschlüsse, Verschlusskappen“;

– Klasse 21: „Behälter und Flaschen aus Glas, aus Kunststoff und/oder aus einer Kombination von Glas und Kunststoff“.

4 Die Marke wurde am 19. September 2001 als Gemeinschaftsmarke eingetragen (im Folgenden: streitige Marke).

5 Am 11. Mai 2004 meldete die Streithelferin, die Stella Pack S.A. (vormals Stella Pack sp. z o.o.), nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM ihrerseits eine Gemeinschaftsmarke an.

6 Dabei handelte es sich um eine Bildmarke mit dem Bestandteil „Stella pack“.

7 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 4, 6, 16, 20 und 21 des Abkommens von Nizza angemeldet:

– Klasse 4: „Kerzen“;

– Klasse 6: „Folien aus Metall zum Wickeln und Verpacken“;

– Klasse 16: „Folien, große und kleine Kunststofftaschen zum Verpacken (Beutel oder Tragetaschen); Papier; große und kleine Papiertaschen zum Verpacken; Mülltaschen aus Papier oder Kunststoff; Kaffeefilter aus Papier; Tischdecken aus Papier“;

– Klasse 20: „Trinkhalme aus Kunststoff“;

– Klasse 21: „Handschuhe für Hausarbeiten; Gartenhandschuhe; Tischgeschirr aus Kunststoff, darin Becher, Teller, Schalen; Kunststoffbesteck; nicht elektrische Kaffeefilter; Zahnstocher; Schaschlik-Spieße; Rührbesteck; Eisbecher (darin speziell geformte); Wäscheklammern; Tücher, Lappen; Schwämme; Moppe“.

8 Am 27. Juni 2005 erhob die Klägerin nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die von der Streithelferin angemeldete Bildmarke.

9 Der auf die streitige Marke gestützte Widerspruch richtet sich gegen die von der Streithelferin beantragte Eintragung der Marke für folgende Waren der Klassen 6, 16 und 21 des Abkommens von Nizza:

– Klasse 6: „Folien aus Metall zum Wickeln und Verpacken“;

– Klasse 16: alle Waren dieser Klasse mit Ausnahme von „Tischdecken aus Papier“;

– Klasse 21: „Tischgeschirr aus Kunststoff, darin Becher, Teller, Schalen; Kaffeefilter; Kunststoffbesteck; Schaschlik-Spieße; Rührbesteck; Eisbecher“.

10 Am 22. Dezember 2006 beantragte die Streithelferin, die streitige Marke gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) für verfallen zu erklären.

11 Am...

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