Urteile nº T-476/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 15, 2009

Resolution DateDecember 15, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-476/08

In der Rechtssache T‑476/08

Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Lewinsky, dann Rechtsanwälte C.‑R. Haarmann und E. Warnke,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Kammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 591/2008‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens BEST BUY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

da die Parteien nicht binnen eines Monats nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben und das Gericht daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung beschlossen hat, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. Juni 2006 meldete die Klägerin, die Media-Saturn-Holding GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

3 Die Marken wurden für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 1: „Unbelichtete Filme; Kfz-Zubehör, nämlich Bremsflüssigkeit“;

– Klasse 2: „Kfz-Zubehör, nämlich Karosserielacke, Lackpflegemittel“;

– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Kfz-Zubehör, nämlich gefüllte Verbandskästen und ‑kissen“;

– Klasse 6: „Kleineisen, nämlich Schrauben, Klemmen, Unterlegscheiben, Muttern“;

– Klasse 7: „Elektrische Haushaltsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Staubsauger, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische Rührgeräte, Elektromesser, Entsafter, Fleischwölfe, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern; Kfz-Zubehör, nämlich Zündkerzen, Kompressoren, Luftfilter, Ölfilter; Schamponiermaschinen und ‑geräte für Fahrzeuge, Teppiche, Teppichböden, Polstermöbel (elektrisch)“;

– Klasse 8: „Elektrische Rasierapparate, Bartschneider und sonstige Haarschneidegeräte; handbetätigte Allesschneider“;

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte, analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Mobiltelefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Antennen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz; Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel, Batterien; Navigationsgerate; Fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, insbesondere Fotoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete Filme, Projektoren, Belichtungsmesser, Blitzgeräte, Projektionsleinwände, Diarahmen, Stative, Fototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Scanner, Kopierer, Beamer, elektronische Terminkalender (Organizer), Computer-Peripheriegeräte, sowie deren Zubehör, nämlich Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; Datenträger zum Speichern von Informationen, Daten, Bildern und Ton (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Audio- und Videobänder, Disketten, CDs, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten; Computerprogramme; Bespielte Aufzeichnungsträger, insbesondere Ton- und Videobänder, Schallplatten; CDs, DVDs; Ton‑, Musik‑, Bild‑, Video- und Spieledateien (herunterladbar) insbesondere als Internetdownloads für Mobiltelefone; Telespiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Spielesoftware für Computer; elektronische Spielkonsolen; Satellitenempfangsanlagen einschließlich Satellitenantennen; elektrische Bügeleisen, Waagen, Uhrenradios; Kfz-Zubehör, nämlich Starthilfekabel, Feuerlöscher, Warndreiecke, elektrische und elektronische Schließanlagen, elektrische Anzeige-Instrumente für Motorfunktionen, insbesondere Öldruckanzeiger, Batteriespannungsanzeiger und Wassertemperaturanzeiger, elektronische Geräte zur aktiven Regelung der Fahrgeschwindigkeit, elektronische Geräte zur Steuerung des Betriebszustandes des Motors bei Ampelstops, Batterien, Batterie-Ladegeräte, elektrische Zentralverriegelungen, Schalter, Relais, Sicherungen, Kleinanzeige-Instrumente für äußere Bedingungen, insbesondere Höhenmesser, Außentemperaturmesser, Motortestgeräte, elektrische Diebstahlssicherungen“;

– Klasse 10: „Medizinische Apparate und Geräte, insbesondere Blutdruck-...

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