Mitteilungen im Abl. nº T-371/18 of Tribunal General de la Unión Europea, July 20, 2018

Resolution DateJuly 20, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-371/18

Klage, eingereicht am 18. Juni 2018 - Reiner Stemme Utility Air Systems/EASA

(Rechtssache T-371/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reiner Stemme Utility Air Systems GmbH (Wildau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Alexander und P. Stompfe)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Zahlungsaufforderung - die von der Beklagten ausgestellte Rechnung Nr. 90091554 vom 28. April 2017 - in Gestalt der Entscheidung der Beschwerdekammer der EASA vom 19. April 2018 für nichtig zur erklären,

die Verordnung (EU) Nr. 319/20141 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte im vorliegenden Fall für nicht anwendbar zu erklären,

den Vollzug der Rechnung Nr. 90091554 vom 28. April 2017 bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt.

Die Kommission habe durch die Erhebung von Steuern im Bereich der Flugverkehrssicherheit ihre Befugnisse überschritten.

Die Gebühren für Flugzeuge in der Kategorie 2 000 kg bis 5 700 kg würden wegen des drastischen Anstiegs der Pauschalgebühr von mehr als 1 700 % als Steuern erhoben. Im vorliegenden Fall seien die Dienstleistungen der Beklagten, die dem Bürger gegen die Gebühren erbracht würden, so geringfügig (minimal), dass sie nicht als Gegenleistung angesehen werden könnten, sondern dass eine Besteuerung vorliege.

Die Kommission sei jedoch nicht befugt, im Bereich der Flugverkehrssicherheit Steuern zu erheben. Daher verletze die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission, die für Zulassungstätigkeiten für Flugzeuge wie die der Klägerin eine Pauschalgebühr in Höhe von 263 800 Euro vorsehe, die nur einen ganz geringen Bezug zu den von der Beklagten tatsächlich ausgeführten Aufgaben aufweise und deshalb keine Gegenleistung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen darstelle, den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.

Die beanstandete Rechnung, wie sie mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt worden sei, verstof‌le gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die Gebühren, die die Beklagte aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 für die betreffenden Zulassungstätigkeiten verlangt habe, stünden in keinem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel und verletzten somit die unternehmerische...

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