Mitteilungen im Abl. nº T-251/18 of Tribunal General de la Unión Europea, June 08, 2018

Resolution DateJune 08, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-251/18

Klage, eingereicht am 23. April 2018 - IFSUA/Rat

(Rechtssache T-251/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: International Forum for Sustainable Underwater Activities (IFSUA) (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gui Mori)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 a.E. AEUV beantragt der unmittelbar betroffene Kläger, IFSUA, beim Gericht aufgrund der eindeutigen Trennbarkeit dieser Bestimmungen die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 (ABl. 2018, L 27, S. 1), wobei diese als Rechtsakt mit Verordnungscharakter zur Durchführung restriktiver Maf‌lnahmen und der zulässigen Gesamtfangmengen in der Freizeitfischerei anzusehen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EU) 2018/120 des Rates1 , deren teilweise Nichtigerklärung beantragt wird.

In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass die Nichtigerklärung der oben genannten Bestimmungen beantragt werde, soweit bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf die verschiedenen Modalitäten der Freizeitfischerei - Tätigkeiten, die nicht unter die Gemeinsame Fischereipolitik fielen - diese zu einem totalen Verbot des Fangs von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) führten, das nur die Unterwasserfischer betreffe, was das Überleben der Tätigkeit, der Sportart und der Industrie dieses Sektors gefährde.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Verstof‌l gegen die Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Buchst. d, Art. 4 Buchst. d und Art. 6 Buchst. d und e AEUV, da die angefochtenen Bestimmungen Maf‌lnahmen darstellten, die die Freizeit- und Unterwassersportfischerei des Wolfsbarschs unmittelbar verböten, ohne dass der Rat über die Zuständigkeit, noch nicht einmal die geteilte, dafür verfüge.

Verstof‌l der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie eindeutig aus dem Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten und der historischen Entwicklung herausfielen.

Verstof‌l der Art. 2 Abs. 2 und 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/120 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, da in ein und demselben Durchführungsakt zur Regulierung der Fangmöglichkeiten des...

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