Mitteilungen im Abl. nº T-337/18 of Tribunal General de la Unión Europea, July 27, 2018

Resolution DateJuly 27, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-337/18

Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 - Laboratoire Pareva/Kommission

(Rechtssache T-337/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Laboratoire Pareva (Saint Martin de Crau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und S. Englebert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/6191 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 nach der Verordnung Nr. 528/20122 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.

Mit dem angefochtenen Beschluss habe die Beklagte den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), das Sekundärrecht der EU und die Grundsätze des EU-Rechts verletzt. Daher beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses aus den folgenden drei Gründen:

Wesentliche Verfahrensfehler:

Die Beklagte habe Verfahrensschritte nicht befolgt, die sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte vornehmen müssen. Sie habe wichtige Verfahrensvorschriften in Art. 6 Abs. 7 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/20143 der Kommission verletzt, die, wären sie befolgt worden, zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

Offensichtliche Ermessensfehler:

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, indem sie bei der Beurteilung von PHMB unmaflgebliche Faktoren berücksichtigt und die für das PHMB des Klägers spezifischen und maflgeblichen Faktoren nicht hinreichend und angemessen gewichtet habe.

Verletzung von Grundsätzen des EU-Rechts und der Verteidigungsrechte:

Die Beklagte habe nicht gewährleistet, dass der Kläger im Verfahren umfassend, angemessen und wirksam habe Stellung nehmen können.

____________

[1] Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur...

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