Beschlüsse (Information) nº T-259/15 of Tribunal General de la Unión Europea, June 15, 2015
Resolution Date | June 15, 2015 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-259/15 |
Rechtssache T-259/15 R
(auszugsweise Veröffentlichung)
SA Close
und
Cegelec
gegen
Europäisches Parlament
„Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bau einer Energiezentrale - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“
Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2015
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe - Schwerer Schaden - Hinlänglichkeit bei besonders gewichtigem fumus boni iuris, der sich aus einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit ergibt - Voraussetzung - Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz während der Stillhaltefrist vor Abschluss des Vertrags mit dem Zuschlagsempfänger
(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 171 Abs. 1)
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ist es für den abgelehnten Bieter generell schwer, die Voraussetzung des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen. Daher kann von ihm nicht verlangt werden, den Nachweis zu verbringen, dass ihm durch die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, sofern er einen besonders gewichtigen fumus boni iuris belegen kann, da sonst der effektive gerichtliche Rechtsschutz, den er gemäfl Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genieflt, übermäflig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde.
Diese durch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerechtfertigte Lockerung der bei der Prüfung der Dringlichkeit anwendbaren Voraussetzungen darf jedoch nicht unbegrenzt gelten, da die Interessen des abgelehnten Bieters mit denen des öffentlichen Auftraggebers und des Zuschlagsempfängers in Einklang gebracht werden müssen. Daraus folgt, dass die in Rede stehende Lockerung nur während der vorvertraglichen Phase gilt, sofern die in Art. 171 der Verordnung Nr. 1268/2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 vorgesehene Stillhaltefrist - die sich, je nach den Umständen, auf zehn oder auf vierzehn Kalendertage...
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