Beschlüsse (Information) nº T-901/16 of Tribunal General de la Unión Europea, May 15, 2018

Resolution DateMay 15, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-901/16

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2018 - Elche Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-901/16 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen Spaniens zugunsten bestimmter Profifuflballvereine - Bürgschaft der öffentlichen Hand, die von einer staatlichen Stelle gewährt wird - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung“

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters - Abwägung sämtlicher betroffener Interessen

    (Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 51-54)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen für die Gewährung - Fumus boni juris - Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe - Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Klagegründe, die komplexe rechtliche Fragen aufwerfen - Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

    (Art. 107 und 278 AEUV)

    (vgl. Rn. 56, 66-68)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind - Lage, die die finanzielle Lebensfähigkeit der antragstellenden Gesellschaft bedrohen könnte - Antragstellende Gesellschaft, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist - Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört - Festgestellte Dringlichkeit

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 69-73, 75, 77, 85, 94, 99, 107, 108, 115, 118, 119)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antragsschrift - Formerfordernisse - Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe

    (Art. 278 und 279...

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