Urteile nº T-344/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 10, 2010

Resolution DateFebruary 10, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-344/07

In der Rechtssache T‑344/07

O2 (Germany) GmbH & Co. OHG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2007 (Sache R 1583/2006‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens HOMEZONE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 10. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 10. Oktober 2005 meldete die Klägerin, die O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Homezone.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 9, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

4 Mit Entscheidung vom 7. November 2006 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“;

– Klasse 38: „Telekommunikation; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Onlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; telefonische Auskunftsdienste, insbesondere direkte Herstellung der Gesprächsverbindung zum gesuchten Anschluss, das Mitteilen von Telefonnummern, Anschriften, Faxnummern; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken“;

– Klasse 42: „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Programmierers; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik; Aktualisierung von Datenbanksoftware; Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Update von Datenbanksoftware; Installation, Wartung von Datenbanksoftware; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken“.

5 Am 1. Dezember 2006 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 5. Juli 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass zum einen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung der Wortmarke Homezone entgegenstehe, da die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen könnten. Zum anderen könne die angemeldete Marke die fraglichen Waren und Dienstleistungen auch nicht ihrer betrieblichen Herkunft nach unterscheiden, und eine Wortmarke, die unmittelbar erkennbar Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen bezeichne, habe schon deshalb zwangsläufig keine Unterscheidungskraft. Schließlich könnten die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) überwunden werden. Da die Klägerin eine Verkehrsdurchsetzung der Marke in Großbritannien und Irland nicht nachgewiesen habe, bestünden die Eintragungshindernisse nicht nur im deutschsprachigen, sondern auch im englischsprachigen Raum.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten, einschließlich der Kosten für das Verfahren vor dem HABM, aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der erstmals beim Gericht eingereichten Unterlagen

9 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin verschiedene Unterlagen zur Stützung ihrer Antwort auf eine der schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegt.

10 Das HABM hat darauf hingewiesen, dass diese Vorlage verspätet sei.

11 Da die Antwort auf die vom Gericht gestellten Fragen keine Vorlage von Unterlagen erforderlich machte, können diese erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Die genannten Unterlagen sind somit zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 19, und vom 12. November 2008, Nalocebar/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello di Capri], T‑210/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

12 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Im Rahmen des auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützten ersten Klagegrundes trägt sie vor, dass das Wortzeichen Homezone entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, nicht beschreibe. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, macht sie geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze, allein aus dem beschreibenden Charakter dieses Zeichens hergeleitet habe, ohne die fehlende Unterscheidungskraft nachzuweisen. Im Rahmen des letzten Klagegrundes schließlich, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, führt sie aus, dass das Zeichen Homezone aufgrund seiner Benutzung Unterscheidungskraft habe.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

– Vorbringen der Parteien

13 Die Klägerin macht geltend, dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nur auf Marken und Angaben Anwendung finde, die die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschrieben. Um bejahen zu können, dass eine Marke Waren oder Dienstleistungen beschreibe, müsse diese Beschreibung so deutlich und unmissverständlich sein, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke herstellen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr – auch Fachleute – Kennzeichen der Waren und Dienstleistungen so aufnehme, wie sie ihm entgegenträten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt sei, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können.

14 Die Beschwerdekammer habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die angemeldete Marke diese Voraussetzungen erfülle. Sie habe nicht dargelegt, inwiefern die Bezeichnung „Homezone“, die keine beschreibende Funktion erfülle, in der englischen oder deutschen Alltagssprache in beschreibendem Zusammenhang benutzt werde. Zudem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das deutschsprachige Publikum „Homezone“ oder „Home zone“ als „Heimbereich“ oder „Nahzone“ verstehe. Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht dargetan, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „Homezone“ und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmalen bestehe.

15 Das HABM hält dem entgegen, dass der Begriff „Homezone“ Merkmale der beanspruchten Waren und...

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