Mitteilungen im Abl. nº T-574/18 of Tribunal General de la Unión Europea, November 09, 2018

Resolution DateNovember 09, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-574/18

Klage, eingereicht am 28. September 2018 - Agrochem-Maks/Kommission

(Rechtssache T-574/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Agrochem-Maks d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission1 für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf vier Gründe.

Erstens: Verstofl gegen die Begründungsflicht der Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zweitens: Verstofl gegen Art. 6 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 oder gegen Nr. 2.2. des Anhangs II dieser Verordnung und gegen den Verhältnismäfligkeitsgrundsatz im Zusammenhang mit angeblichen Datenlücken in Bezug auf den Wirkstoff, dessen Genehmigung beantragt werde.

Drittens: Fehlerhafte Anwendung des Vorsorgeprinzips im Hinblick auf die erwähnten Datenlücken/Fragen, die für die Zwecke der Risikobeurteilung nicht abschlieflend hätten geklärt werden können.

Viertens: Verstofl gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Hinblick auf die Identifizierung eines hohen Risikos in Bezug auf aquatische Organismen.

____________

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäfl der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung...

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