Mitteilungen im Abl. nº T-429/18 of Tribunal General de la Unión Europea, September 07, 2018
Resolution Date | September 07, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-429/18 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 - BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission
(Rechtssache T-429/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: BRF SA und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (beide Itajaí, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/7001 der Kommission für nichtig zu erklären;
hilfsweise, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission genannten Betriebe der BRF SA und der SHB Comercio e Industria de Alimentos SA aus den im Anhang dieser Durchführungsverordnung angeführten Listen gestrichen werden, und
der Kommission gemäfl Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
Die Durchführungsverordnung verstofle gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da sie nicht die Gründe angebe, auf denen sie beruhe.
Die Kommission habe beim Erlass der Durchführungsverordnung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU verletzt, indem sie ihnen das rechtliche Gehör verwehrt habe.
Die Durchführungsverordnung verstofle gegen Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 854/20042 , indem die Erfüllung der Anforderungen durch einzelne Betriebe beurteilt werde, und die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der maflgebenden Tatsachen begangen.
Die Durchführungsverordnung verstofle gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, indem sie die Klägerinnen anders als andere brasilianische Exporteure von Geflügelerzeugnissen in vergleichbarer Lage behandle.
Die Durchführungsverordnung verstofle gegen den Verhältnismäfligkeitsgrundsatz, indem sie die Grenzen des für den Schutz der öffentlichen Gesundheit Angemessenen und Notwendigen überschreite.
Die Durchführungsverordnung verstofle gegen Art. 291 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 und Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/20113 , indem wesentliche dort normierte Verfahrensvorschriften verletzt würden.
[1] Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der...
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