Mitteilungen im Abl. nº T-768/17 of Tribunal General de la Unión Europea, January 26, 2018
Resolution Date | January 26, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-768/17 |
Klage, eingereicht am 22. November 2017 - Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB
(Rechtssache T-768/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda. (Lissabon, Portugal), Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo (Lissabon), Julião Maria Gomes de Azevedo (Lissabon), Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Ribeiro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, d. h.:
die Entscheidung der Beklagten, mit der diese sich weigerte, tätig zu werden;
die Entscheidung der Beklagten, kein Übertretungsverfahren einzuleiten;
die Entscheidung des Präsidenten der Banco de Portugal (Zentralbank von Portugal) und der weiteren „Beamten“, die sich zu den zwischen dem 26. Juni 2013 und dem 22. April 2015 vorgebrachten Beschwerden und Aufforderungen geäuflert haben.
Aus denselben Gründen wird der Gerichtshof um eine Entscheidung ersucht,
die es den Klägern ermöglicht, die Entscheidung der Richter über die gegen die Banco Comercial Português (Portugiesische Handelsbank, im Folgenden: BCP) u. a. erhobene zivilrechtliche Schadensersatzklage für nichtig erklären zu lassen;
die es den Klägern ermöglicht, eine Regressklage gegen den portugiesischen Staat zu erheben;
die es ermöglicht, zu beurteilen, ob der Mitgliedstaat/die Staatsanwaltschaft/die Generalstaatsanwaltschaft berechtigt war, den Beitritt zum Zivilverfahren abzulehnen;
die es ermöglicht, zu beurteilen, ob der Mitgliedstaat/die Staatsanwaltschaft/die Generalstaatsanwaltschaft Gründe hatte, diesen Fall nicht dem OLAF mitzuteilen.
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Klage der Kläger für begründet erachtet, wird beantragt, die EZB gemäfl den Art. 268 und 340 AEUV zur Zahlung des Betrags in Höhe von 4 582 8257,80 EUR zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur tatsächlichen Zahlung sowie aller weiteren Kosten und Entschädigungs- und Ausgleichsforderungen, die nach Verwirklichung der Eingriffe geltend gemacht werden, zu verurteilen;
jedoch in Anbetracht von Art. 280 AEUV und des Umstands, dass gemäfl Art. 299 AEUV die Rechtsakte „der Europäischen Zentralbank, die eine Zahlung auferlegen, … vollstreckbare Titel [sind, was] nicht gegenüber Staaten [gilt]“, der Beklagten aufzugeben, diese Beträge bei der BCP einzufordern;
unter Berücksichtigung dessen, dass die nationale Zentralbank gemäfl Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der...
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