Mitteilungen im Abl. nº T-460/18 of Tribunal General de la Unión Europea, August 31, 2018

Resolution DateAugust 31, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-460/18

Klage, eingereicht am 26. Juli 2018 - eSlovensko Bratislava/Kommission

(Rechtssache T-460/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: eSlovensko Bratislava (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fridrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission, konkret den mit „Zahlung durch Aufrechnung mit offenen Forderungen und Schulden“ überschriebenen Einzelrechtsakt der Europäischen Kommission, Abteilung Haushaltsvollzug (Gesamthaushaltsplan und EEF), Ref. BUDG/DGA/C4/LM/24307, vom 22. Juni 2018 für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, die erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin (registrierte ID-Nr. 42412439) als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung INEA/CEF/ICT/A2015/1154788, Action 2015-SK-IA-0038 - „Slovak Safer Internet Centre IV“ gemäfl dieser gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung, konkret deren Art. 4.1.3, zu bezahlen;

die Kommission zur Erstattung der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnorm, insbesondere fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände und des Sachverhalts der Aufrechnung, da die Klägerin (registrierte ID-Nr. 42412439) im Sinne des Urteils Plaumann von diesem Beschluss unmittelbar betroffen sei und der Beschluss sich für sie unmittelbar negativ auswirke.

Die Kommission sei zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten an die Klägerin als ursprüngliche Begünstigte und Vertragspartei der Finanzhilfevereinbarung INEA/CEF/ICT/A2015/1154788, Action 2015-SK-IA-0038 - „Slovak Safer Internet Centre IV“ gemäfl der gültigen und wirksamen Finanzhilfevereinbarung, konkret deren Art. 4.1.3, zu verurteilen, da sie für Fragen der Projektdurchführung und des Finanztransfers im Zusammenhang mit dem gültigen und wirksamen Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin zuständig sei.

Der angefochtene Beschluss...

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