Beschlüsse nº T-410/18 of Tribunal General de la Unión Europea, March 15, 2019

Resolution DateMarch 15, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-410/18

„Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-410/18

Silgan Closures GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Silgan Holdings Inc. mit Sitz in Stamford, Connecticut (Vereinigte Staaten),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann, D. Seeliger, R. Grafunder und V. Weiss,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, B. Ernst, G. Meessen, C. Vollrath und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2466 final der Kommission vom 19. April 2018, mit dem die Kommission ein Verfahren nach Art. 101 AEUV in der Sache AT.40522 - Pandora eingeleitet hat,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt

1 Die Klägerinnen, die Silgan Closures GmbH und die Silgan Holdings Inc., sind Gesellschaften, die u. a. auf dem Gebiet der Metallverpackungen in Form von Metallbehältern und Verschlüssen tätig sind. Im Jahr 2015 leitete das Bundeskartellamt (Deutschland) eine Untersuchung gegen mehrere Gesellschaften auf diesem Gebiet ein, darunter die Gesellschaften der Gruppe, zu der die Klägerinnen gehören. Im Rahmen dieser Untersuchung stellten die zur gleichen Gruppe wie die Klägerinnen gehörenden betroffenen Unternehmen einen Bonusantrag und arbeiteten mit dem Bundeskartellamt zusammen, indem sie Auskünfte erteilten.

2 Zur Vorbereitung eines Vergleichs fand am 8. September 2016 eine Besprechung zwischen dem Bundeskartellamt und den Vertretern dieser Gesellschaften statt.

3 Mit Beschluss vom 19. April 2018 entschied die Europäische Kommission gemäfl Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18), gegen mehrere auf dem Gebiet der Metallverpackungen tätigen Gesellschaften, darunter die Klägerinnen, ein Verfahren nach Art. 101 AEUV einzuleiten (Sache AT.40522 - Pandora) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Verfahren und Anträge der Parteien

4 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 4. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

6 Mit Schriftsätzen, die am 18. bzw. am 26. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Bundesrepublik Deutschland und der Rat der Europäischen Union beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

7 Die Klägerinnen beantragen,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Kommission trägt im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit vor, der angefochtene Beschluss beeinträchtige das Interesse der Klägerinnen nicht durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

10 Die Klägerinnen sind ihrerseits der Auffassung, dass die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache den angefochtenen Beschluss zu einer anfechtbaren Handlung machten. Die Art. 104 und 105 AEUV verliehen der Kommission die Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV nur unter der Voraussetzung, dass sie dabei den Subsidiaritäts- und Verhältnismäfligkeitsgrundsatz wahre. Des Weiteren habe der Erlass des angefochtenen Beschlusses bewirkt, dass das...

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