Beschlüsse (Information) nº T-391/17 of Tribunal General de la Unión Europea, November 13, 2017
Resolution Date | November 13, 2017 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-391/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. November 2017 - Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-391/17 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten und Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität in der Union - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 16, 18, 19) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden - Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV)
(vgl. Rn. 22, 23)
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Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antrag - Formerfordernisse - Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 25) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann - Schaden, der Unternehmen und nicht einen ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft betrifft - Ausschluss
(Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 26) 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, der in dem Verwaltungsaufwand besteht, der sich für einen Mitgliedstaat aus der...
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