Beschlüsse (Information) nº T-391/17 of Tribunal General de la Unión Europea, November 13, 2017

Resolution DateNovember 13, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-391/17

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. November 2017 - Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-391/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten und Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität in der Union - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 16, 18, 19) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden - Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 22, 23)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antrag - Formerfordernisse - Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 25) 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann - Schaden, der Unternehmen und nicht einen ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft betrifft - Ausschluss

    (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 26) 5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Schaden, der in dem Verwaltungsaufwand besteht, der sich für einen Mitgliedstaat aus der...

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