Mitteilungen im Abl. nº T-79/19 of Tribunal General de la Unión Europea, March 22, 2019

Resolution DateMarch 22, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-79/19

Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 - Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission

(Rechtssache T-79/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lantmännen ek för (Stockholm, Schweden), Lantmännen Agroetanol AB (Norrköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Perván Lindeborg und A. Johansson sowie R. Bachour, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

  1. 1 des Beschlusses C(2019) 743 final der Kommission vom 28. Januar 2019 über eine von ihnen gemäfl Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) erhobene Einwendung gegen die Offenlegung von Informationen (Sache AT.40054 - Ethanol-Benchmarks) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Der angefochtene Beschluss verstofle gegen die Rechtsvorschriften über das Vergleichsverfahren.

Die Rechtsinstrumente, die das Vergleichsverfahren regelten, stünden der Offenlegung der fraglichen Dokumente entgegen. Insbesondere seien Art. 10a, Art. 15 Abs. 1b und Art. 16a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 20041 in der Gesamtschau dahin auszulegen, dass sie die Offenlegung von Aufzeichnungen von Vergleichsgesprächen auf die Vergleichsausführungen selbst beschränkten, die nur unter engen Voraussetzungen zugänglich seien.

Der angefochtene Beschluss verstofle gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Beklagte habe mit ihrer ständigen Praxis, informelle Dokumente, die im Rahmen von Vergleichsgesprächen vorgelegt worden seien, von der Akteneinsicht anderer Parteien auszuschlieflen, sowie dadurch, dass sie im Rahmen von Vergleichsgesprächen konkrete Zusicherungen in dieser Hinsicht gemacht habe, bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der fraglichen Dokumente hervorgerufen.

Der angefochtene Beschluss verstofle gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit.

Legte die Beklagte die Aufzeichnungen ihrer Vergleichsgespräche mit den Klägerinnen gegenüber anderen Parteien offen, verstiefle sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem sie die Vergleichsparteien in eine schlechtere Lage versetzte als Parteien, die die Vergleichsgespräche abgebrochen hätten. Die...

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