Urteile nº T-24/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 04, 2010

Resolution DateMarch 04, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-24/08

In der Rechtssache T‑24/08

Weldebräu GmbH & Co. KG mit Sitz in Plankstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Kofola Holding a.s. mit Sitz in Ostrava (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hejdová und R. Charvát,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2007 (Sache R 1096/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weldebräu GmbH & Co. KG und der Kofola Holding a.s.

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucă,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 16. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 14. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. September 2003 meldete die Streithelferin, die Kofola Holding a.s., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Zeichen, das beschrieben wird als „zylindrisch geformte Flasche mit engem und wendelförmigem Flaschenhals, die auf ihrem zylindrischen Teil die Aufschrift ‚snipp‘ trägt“:

3 Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 30, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeersatzmittel, Soßen, Gemüsesoßen, Konditorwaren, Schokoladengetränke, Kakaogetränke, Kaffeegetränke, Teegetränke, Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Zuckerrohrsirup“;

– Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Fruchtgetränke, Fruchtextrakte (alkoholfrei), Fruchtnektar, Fruchtsaft, Mineralwasser, Brausegetränke, Essenzen zur Getränkeherstellung, Sirupe, Biere“;

– Klasse 33: „Alkoholische Getränke“.

4 Die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke wurde am 16. August 2004 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2004/33 veröffentlicht.

5 Am 16. November 2004 erhob die Klägerin, die Weldebräu GmbH & Co. KG, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch war auf die am 16. November 2000 unter der Nr. 690 016 eingetragene und nachstehend wiedergegebene ältere dreidimensionale Gemeinschaftsmarke in Flaschenform gestützt:

7 Von der älteren Marke werden folgende Waren in den Klassen 21, 32 und 33 erfasst:

– Klasse 21: „Glasbehälter, Flaschen, Krüge und Kannen (nicht aus Edelmetall)“;

– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Ale, Porter“;

– Klasse 33: „Alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier), Liköre, Spirituosen, Weine“.

8 Für...

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