Beschlüsse nº T-481/18 of Tribunal General de la Unión Europea, April 08, 2019
Resolution Date | April 08, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-481/18 |
„REACH - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-481/18
Electroquimica Onubense, SL mit Sitz in Palos de la frontera (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. González Blanco,
Klägerin,
gegen
Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch J.-P. Trnka, C.-M. Bergerat und M. Heikkilä als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux,
Beklagte,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung SME D(2018)2931-DC der ECHA vom 31. Mai 2018, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ermäfligung der Gebühr für kleine Unternehmen nicht erfüllt und ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 Die vorliegende Klage ist am 1. August 2018 von Herrn Daniel González Blanco im Namen der Klägerin, der Electroquimica Onubense, SL, erhoben worden.
2 Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat in der Klagebeantwortung vom 29. November 2018 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie darauf stützt, dass der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts geforderte Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht erfülle. Die ECHA begründete dies damit, dass der Rechtsanwalt der Klägerin in der Klageschrift eine E-Mail-Adresse unter Verwendung des Domänennamens der Klägerin zur Kontaktaufnahme angegeben habe.
3 Mit einer prozessleitenden Maflnahme auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist die Klägerin aufgefordert worden, im Hinblick auf die durch die ECHA erhobene Einrede der Unzulässigkeit zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen und anzugeben, ob ihr Vertreter zum Zeitpunkt der Klageerhebung Teil der Klägerin oder anderer verbundener Unternehmen war und, falls ja, seine Rolle im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements dieses Unternehmens näher zu beschreiben. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
4 Die Klägerin beantragt,
- die Klage auf Überprüfung der Entscheidung SME D(2018)2931-DC der ECHA vom 31. Mai 2018, mit der festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für eine Ermäfligung der Gebühr für kleine Unternehmen nicht erfüllt und ein Verwaltungsentgelt gegen sie festgesetzt wurde, als rechtzeitig und in geeigneter Form erhoben zu betrachten;
- angesichts der geltend gemachten Klagegründe eine neue Entscheidung mit der Feststellung zu erlassen, dass sie...
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