Mitteilungen im Abl. nº T-530/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 26, 2018
Resolution Date | October 26, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-530/18 |
Klage, eingereicht am 7. September 2018 - Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-530/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canţăr, E. Gane, C. Florescu und O. Ichim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, und zwar: a) die Teilmaflnahme 1a insgesamt (mit einem Betrag von 13 184 846,61 Euro für die Jahre 2015 und 2016), b) die Teilmaflnahmen 3a, 5a, 3b und 4b insgesamt (mit einem Betrag von 45 532 000,96 Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016) sowie, hilfsweise, teilweise für die Zeit vor dem 19. September 2015 (mit einem Betrag von 21 315 857,50 Euro);
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:
Nicht ordnungsgemäfle Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union
Die Kommission habe durch die Anwendung der mit dem Durchführungsbeschluss 2018/873 festgelegten Korrekturen ihre Befugnisse nicht ordnungsgemäfl ausgeübt und damit gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoflen.
Der angefochtene Beschluss verstofle gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013, da die Kommission nach den mit den rumänischen Behörden geführten Gesprächen mit einer Entscheidung die Überarbeitung des Programul Național de Dezvoltare Rurală 2007-2013 (Nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013, im Folgenden: PNDR) genehmigt und dabei ihre Zustimmung zu den im PNDR enthaltenen Maflnahmen einschliefllich der Methoden betreffend die Zahlungen hinsichtlich der Teilmaflnahmen 1a, 3a, 5a, 3b und 4b im Rahmen der Maflnahme 215 - Zahlungen für Tierschutzmaflnahmen - erteilt habe. Die Entscheidung, die Überarbeitung der PNDR zu genehmigen, begründe eine rechtliche Verpflichtung und habe die Vornahme der Zahlungen aus dem EU-Haushalt zur Folge.
Die rumänischen Behörden hätten die Zahlungen entsprechend der Genehmigung der...
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