Mitteilungen im Abl. nº T-734/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 08, 2019

Resolution DateFebruary 08, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-734/18

Klage, eingereicht am 13. Dezember 2018 - Sumitomo Chemical und Tenka Best / Kommission

(Rechtssache T-734/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) und Tenka Best, SL (Aiguafreda, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem und V. McElwee, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 181 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Kommission habe Verfahrensschritte, die vor Annahme des angefochtenen Beschlusses hätten durchgeführt werden müssen, nicht durchgeführt. Hätte sie sie durchgeführt, wäre der angenommene Rechtsakt möglicherweise anders ausgefallen.

Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen : Sie habe die Unregelmäfligkeiten des Verfahrens der Überprüfung von Empenthrin nicht berücksichtigt, sei davon ausgegangen, dass für die Nichtgenehmigung dieses Wirkstoffs ein hypothetisches Risiko ausreiche und habe Anforderungen, die die Biozidprodukte-Richtlinie2 an den Tierschutz stelle, aufler Acht gelassen.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Sumitomo Chemical (UK) plc nicht gewahrt.

Die Stellungnahme und die Daten dieser Gesellschaft seien nicht berücksichtigt worden, so dass deren Verteidigungsrechte zwangsläufig verletzt worden seien.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der...

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