Beschlüsse (Information) nº T-420/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 25, 2018
Resolution Date | October 25, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-420/18 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2018 - JPMorgan Chase u. a./Kommission
(Rechtssache T-420/18 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Euro Interbank Offered Rates (Euribor) - Euro Interest Rate Derivatives (EIRD) - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Kein fumus boni iuris“
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Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters - Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen - Nichterfüllung der Voraussetzung des fumus boni iuris
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 13-16, 20-23, 26, 31) 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antragsschrift - Formerfordernisse - Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe - In der Antragsschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen - Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke - Unzulässigkeit
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)
(vgl. Rn. 18, 19) 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis - Bestimmung der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen - Kriterien - Schützenswerte Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden können - Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an der Transparenz des Handelns der Union und den berechtigten Interessen, die der Offenlegung entgegenstehen - Interesse eines Unternehmens daran, dass bestimmte Informationen über sein Verhalten nicht offengelegt werden - Interesse, das in Bezug auf Unternehmen, die sich an einem Verstofl gegen die Wettbewerbsregeln der Union beteiligt haben, keinen besonderen Schutz verdient
(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7, 23, 28 und 30)
(vgl. Rn. 33-35, 37, 38) 4. Wettbewerb - Geldbuflen - Entscheidung, mit der...
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