Mitteilungen im Abl. nº T-538/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 19, 2018

Resolution DateOctober 19, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-538/18

Klage, eingereicht am 14. September 2018 - Dickmanns/EUIPO

(Rechtssache T-538/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben des EUIPO vom 14. Dezember 2017 mitgeteilte Festlegung des EUIPO, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim EUIPO am 30. Juni 2018 ende, aufzuheben, und, soweit hierfür notwendig, auch die mit Schreiben des EUIPO vom 23. November 2013 und vom 4. Juni 2014 mitgeteilten Festlegungen aufzuheben;

das EUIPO dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des EUIPO bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; und

die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Nichtausübung des Ermessens durch das Amt, Verstofl gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, Verletzung des Willkürverbots

Die Klägerin rügt, das EUIPO sein Ermessen dahingehend, den Dienstvertrag der Klägerin gemäfl Art. 2, Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU (im Folgenden: „BSB“) ein zweites Mal zu verlängern, rechtswidrig nicht, oder jedenfalls nicht in einem angemessenen Zeitabstand vor Ende des Dienstvertrages ausgeübt habe.

Verletzung der Leitlinien für die Verlängerung von befristeten Verträgen von Bediensteten auf Zeit (im Folgenden: „die Leitlinien“), des Grundsatzes der ordnungsgemäflen Verwaltung, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, dass die Beendigung eines Vertrages eines Bediensteten auf Zeit gemäfl Art. 2a) bzw. 2f) BSB eines rechtfertigenden Grundes (einer „iusta causa“) bedarf und Verletzung von Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Richtlinie 1999/70/EG des Rates1 , der Rahmenvereinbarung (insbesondere deren Art. 1b und 5 Nr. 1) sowie Art. 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 158

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Vertrag der Klägerin enthaltene „Auflösungsklausel“ nach Verabschiedung der Leitlinien nicht mehr hätte angewendet werden dürfen, da diese seit ihrer...

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